Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 05.02.2004 16:06:48.

 

§ 9
Überprüfung der zweckentsprechenden Verwendung von Förderungen

(1) Die LfR ist berechtigt, beim Empfänger Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen zur Prüfung anzufordern oder die Verwendung der Förderung durch örtliche Erhebung zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Empfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

(2) Der Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen ist berechtigt, beim Empfänger die zweckentsprechende wirtschaftliche Verwendung der Förderung nach dieser Satzung zu überprüfen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 85.Aufgehoben durch Satzung vom 12. Dezember 2003 (GV. NRW. 2004 S. 6); in Kraft getreten am 14. Januar 2004.

Fn 2

SGV. NRW. 2251.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 30. März 2001.