Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 05.02.2004 16:06:48.

 

§ 10
Widerruf, Rücknahme der Bewilligung, Rückforderung und Verzinsung

(1) Für den Widerruf und die Rücknahme der Bewilligung sowie als Folge hiervon die Rückforderung der Förderung gelten die gesetzlichen Vorschriften der §§ 48, 49 und 49a VwVfG NW.

(2) Der Rückzahlungsanspruch nach § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 1 dieser Satzung ist mit seiner Entstehung fällig und von diesem Zeitpunkt an mit 6 v.H. für das Jahr zu verzinsen. Wer den Förderungen nicht alsbald nach der Auszahlung zur Erfüllung des Förderungszwecks verwendet und wird der Förderungsbescheid nicht widerrufen oder zurückgenommen, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Maßgabe des Satzes 1 erhoben werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 85.Aufgehoben durch Satzung vom 12. Dezember 2003 (GV. NRW. 2004 S. 6); in Kraft getreten am 14. Januar 2004.

Fn 2

SGV. NRW. 2251.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 30. März 2001.