Historische SGV. NRW.

2 / 8

Aufgehoben am 30.06.2004 16:04:11.

 

§ 2
Beamtenverhältnis

(1) Die Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand wird übertragen

für die Beamtinnen und Beamten meines Geschäftsbereichs, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 15 verliehen ist oder wird, und für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt bei

1. den Bezirksregierungen
auf die Bezirksregierungen

2. der Versorgungsverwaltung einschließlich der Versorgungskuranstalt und der Landesstelle für Aussiedler, Zuwanderer und ausländische Flüchtlinge
auf die Bezirksregierung Münster

3. dem Landesinstitut für Qualifizierung
auf die Leiterin oder den Leiter des Landesinstituts für Qualifizierung

4. der Zentralstelle für Fernunterricht
auf die Leiterin oder den Leiter der Zentralstelle für Fernunterricht

5. den übrigen den Bezirksregierungen nachgeordneten Dienststellen und Einrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie
auf die Bezirksregierungen, in deren Bezirk sie ihren Sitz haben.

Satz 1 gilt nicht für Entscheidungen, die folgende Funktionsstellen betreffen:

1. Amtsleiter(innen) aller Behörden und Einrichtungen

2. stellvertretende Amtsleiter(innen) aller Behörden und Einrichtungen,

3. Abteilungsleiter(innen) der Landesanstalt für Arbeitsschutz

4. Hauptdezernentinnen/Hauptdezernenten der Bezirksregierungen meines Geschäftsbereichs.

Diesbezügliche Entscheidungen bleiben dem Ministerium für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie vorbehalten.

Ferner bedürfen Entscheidungen bezüglich

1. der Dezernentinnen/Dezernenten meines Geschäftsbereichs der Bezirksregierungen,

2. der Dezernentinnen/Dezernenten der Zentralstelle für Fernunterricht,

3. der der Leitung des Landesinstituts für Qualifizierung nachgeordneten Führungsebene

4. der regierungsbezirksübergreifend zu besetzenden Stellen meines Geschäftsbereichs der Besoldungsgruppe A 15, die nicht Funktionsstellen sind,

meiner Zustimmung.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf und auf Probe des höheren Dienstes.

Ausgenommen hiervon sind die Entscheidungen über die Zuweisungen der Referendarinnen/Referendare und Assessorinnen/Assessoren im Arbeitsschutz, die dem Ministerium für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie vorbehalten bleiben.

Soweit sich aus den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen eine andere Zuständigkeit ergibt, hat diese Vorrang.

(3) Abweichend von Abs. 1 wird die Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand von Beamtinnen und Beamten des einfachen, des mittleren und des gehobenen Dienstes, denen ein Amt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 verliehen ist oder wird, und den entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt bei

der Landesanstalt für Arbeitsschutz

auf deren Leitung übertragen.

(4) Abweichend von Abs. 1 wird die Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand von Beamtinnen und Beamten des einfachen und des mittleren Dienstes, denen ein Amt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 9 (ohne Stellen mit Amtszulage) verliehen ist oder wird, und den entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt bei

den Versorgungsämtern

den Versorgungskuranstalten

der Landesstelle für Aussiedler, Zuwanderer und ausländische Flüchtlinge

auf die jeweilige Leitung übertragen.

(5) Für

1. andere als in den Abs. 1 bis 4 genannte Entscheidungen nach den §§ 8 bis 14a, 30 bis 54, § 63 und § 92 Abs. 4 LBG,

2. Entscheidungen über die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit und der Probezeit (§§ 21, 23 LBG),

3. Beförderungen im Sinne des § 25 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 LBG,

4. die Übernahme nach § 128 Abs. 2 bis 4 BRRG,

5. die Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt (§ 28 Abs. 3 LBG, § 130 Abs. 1 BRRG),

6. die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 130 Abs. 2 BRRG sowie

7. die Herabsetzung der Anwärterbezüge gemäß § 66 BBesG

sind Dienstvorgesetzte die Leitungen der nach den Abs. 1 bis 4 zuständigen Stellen in dem dort genannten Umfang.

(6) Soweit die Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand nicht der Landesregierung vorbehalten und nicht nach den Abs. 1 bis 4 übertragen worden sind, entscheidet das Ministerium für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie. Das gilt entsprechend für Entscheidungen nach Abs. 5.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 490.Aufgehoben durch VO vom 18. April 2004 (GV. NRW. S. 270); in Kraft getreten am 10. Juni 2004.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 30.10.2002.