Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 30.06.2004 16:04:11.

 

§ 3
Versetzung, Abordnung, Zuweisung

(1) Für die

1. Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung oder Abordnung in den Landesdienst

2. Versetzung oder Abordnung zu einer Dienststelle außerhalb des Landesdienstes (§§ 28, 29 LBG, § 123 BRRG)

3. Versetzung oder Abordnung innerhalb des Landesdienstes

sind Dienstvorgesetzte die Leitungen der nach § 2 Abs. 1 bis 4 zuständigen Behörden und Einrichtungen in dem dort genannten Umfang.

(2) Entscheidungen über Versetzungen von Beamtinnen und Beamten zwischen zwei Bezirksregierungen haben im Einvernehmen beider zuständiger Bezirksregierungen zu erfolgen. Soweit dieses Einvernehmen nicht erreicht wird, entscheidet das Ministerium für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie abschließend.

(3) In anderen als den in den Abs. 1 und 2 genannten Fällen wird die Entscheidung durch das Ministerium für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie getroffen und das Einverständnis zu Versetzungen und Abordnungen von ihm erklärt. Das gilt auch für die Zuweisung einer Tätigkeit gemäß § 123a BRRG.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 490.Aufgehoben durch VO vom 18. April 2004 (GV. NRW. S. 270); in Kraft getreten am 10. Juni 2004.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 30.10.2002.