Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 30.06.2004 16:04:11.

 

§ 4
Weitere Zuständigkeiten

Die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 zuständigen Leitungen der Behörden und Einrichtungen sind Dienstvorgesetzte aller Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs für die

1. Entscheidungen auf dem Gebiet des Nebentätigkeitsrechts (§§ 67 bis 75b LBG),

2. Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken (§ 76 LBG),

3. Geltendmachung von Schadenersatz- und Rückgriffsansprüchen des Landes nach § 84 LBG,

4. Entscheidungen nach §§ 78b, 78c, 78d und 78e, 85a LBG sowie über Erziehungsurlaub nach der Erziehungsurlaubsverordnung,

5. Entscheidung nach § 85 LBG, soweit Ansprüche wegen der Verletzung der Fürsorgepflicht geltend gemacht werden,

6. Gewährung von Sonderurlaub nach der Sonderurlaubsverordnung,

7. Abordnung zu Aus- und Fortbildungsveranstaltungen,

8. Abordnungen oder Zuweisungen an eine auswärtige Ausbildungsstelle,

9. Festsetzung des Allgemeinen Dienstalters,

10. Festsetzung von Umzugskostenvergütung und Entscheidungen nach §§ 2 und 11 BUKG,

11. Anweisung eines von § 15 Abs. 1 BBesG abweichenden dienstlichen Wohnsitzes im Sinne des § 15 Abs. 2 BBesG.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 490.Aufgehoben durch VO vom 18. April 2004 (GV. NRW. S. 270); in Kraft getreten am 10. Juni 2004.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 30.10.2002.