Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 4 der VO vom 21. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 700), in Kraft getreten am 30. Dezember 2010.

 

§ 1 (Fn 6)
Zulassung von Rohrleitungsanlagen
und künstlichen Wasserspeichern

(1) Zuständige Behörde für die Planfeststellung und die Plangenehmigung nach § 20 sowie für den Erlass nachträglicher Auflagen nach § 21 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung von

1. Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne von § 19a Abs. 2 WHG, ausgenommen Anlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, Zubehör einer Anlage zum Umgang mit solchen Stoffen sind oder Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen und kurzräumig durch landgebundeneöffentliche Verkehrswege getrennt sind (Nummer 19.3 der Anlage 1 des UVPG)

2. Rohrleitungsanlagen, soweit sie nicht unter Nummer 19.3 fallen, zum Befördern von verflüssigten Gasen, ausgenommen Anlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten (Nummer 19.4 der Anlage 1 des UVPG)

3. Rohrleitungsanlagen, soweit sie nicht unter Nummer 19.3 oder als Energieanlagen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes unter Nummer 19.2 fallen, zum Befördern von nichtverflüssigten Gasen, ausgenommen Anlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten (Nummer 19.5 der Anlage 1 des UVPG)

4. Rohrleitungsanlagen zum Befördern von Stoffen im Sinne von § 3a des Chemikaliengesetzes, soweit sie nicht unter eine der Nummern 19.2 bis 19.5 fallen und ausgenommen Abwasserleitungen sowie Anlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten oder Zubehör einer Anlage zum Lagern solcher Stoffe sind (Nummer 19.6 der Anlage 1 des UVPG)

5. Rohrleitungsanlagen zum Befördern von Dampf oder Warmwasser, die den Bereich eines Werksgeländes überschreiten (Dampf- und Warmwasserpipelines) (Nummer 19.7 der Anlage 1 des UVPG)

6. Rohrleitungsanlagen, soweit sie nicht unter Nummer 19.6 fallen, zum Befördern von Wasser, die das Gebiet einer Gemeinde überschreiten (Wasserfernleitungen) (Nummer 19.8 der Anlage 1 des UVPG)

7. künstlichen Wasserspeichern (Nummer 19.9 der Anlage 1 des UVPG)

ist die Bezirksregierung.

(2) Bei Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens ist die Planfeststellungsbehörde zugleich Anhörungsbehörde.

(3) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage oder eines künstlichen Wasserspeichers vor, ist die Bezirksregierung Arnsberg als Bergbehörde zuständige Behörde.

(4) Berührt eine Rohrleitungsanlage oder ein künstlicher Wasserspeicher die örtliche Zuständigkeit mehrerer Bezirksregierungen, kann das für Umwelt zuständige Ministerium die zuständige Bezirksregierung bestimmen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 376; in Kraft getreten am 21. Juli 2004; geändert durch Artikel 12 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008; geändert durch ÄndVO v. 12.5.2009 (GV. NRW. S. 324), in Kraft getreten am 30. Mai 2009.

Aufgehoben durch Artikel 4 der VO vom 21. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 700), in Kraft getreten am 30. Dezember 2010.

Fn 2

Artikel III wird zu Artikel II  und Satz 2 wird neu gefasst durch ÄndVO v. 12.5.2009 (GV. NRW. S. 324); in Kraft getreten am 30. Mai 2009.

Fn 3

§ 3 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 4

Überschrift neu gefasst durch ÄndVO v. 12.5.2009 (GV. NRW. S. 324); in Kraft getreten am 30. Mai 2009.

Fn 5

§ 2 zuletzt geändert durch ÄndVO v. 12.5.2009 (GV. NRW. S. 324); in Kraft getreten am 30. Mai 2009.

Fn 6

§ 1 geändert durch ÄndVO v. 12.5.2009 (GV. NRW. S. 324); in Kraft getreten am 30. Mai 2009.