Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung v. 10.8.2007 (GV. NRW. S. 325), in Kraft getreten am 1. September 2007.

 

§ 1
Grundsätze

(1) Wer nicht zur Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk nach dem Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen oder anderen Gesetzen zugelassen ist, kann mit Programmbeiträgen für den lokalen Hörfunk Bürgerfunk betreiben.

(2) Bürgerfunk darf nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sein. Werbung, Teleshopping und Sponsoring in Programmbeiträgen für den lokalen Hörfunk ist unzulässig.

(3) Jede Veranstaltergemeinschaft muss in ihr tägliches Programm nach Maßgabe des Programmschemas Programmbeiträge von Gruppen i.S.d. § 72 Abs. 1 und 2 LMG NRW von 15 vom Hundert der Programmdauer, täglich jedoch mindestens 50 und höchstens 120 Minuten, einbeziehen. Dies gilt nicht, wenn sich die Beteiligten anderweitig einigen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2004 S. 414; in Kraft getreten am 30. Juli 2004.

Aufgehoben durch Satzung v. 10.8.2007 (GV. NRW. S. 325), in Kraft getreten am 1. September 2007.

Fn 2

SGV. NRW. 2251.

Fn 3

§ 14 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.