Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung v. 10.8.2007 (GV. NRW. S. 325), in Kraft getreten am 1. September 2007.

 

§ 6
Verfahren bei der Anmeldung von Sendungen

(1) Mit jedem Beitrag ist von den Gruppen eine Sendeanmeldung rechtzeitig vor der Sendung einzureichen. Bestandteil der Sendeanmeldung ist eine kurze inhaltliche Beschreibung über den Ablauf der verwendeten Musiktitel und Wortbeiträge einschließlich der Angabe der Länge des Beitrags und der Produktionsart.

(2) Die Veranstaltergemeinschaft kann zur sachgerechten Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 73 Abs. 3 Satz 1 LMG NRW verlangen, dass die Gruppen sich schriftlich verpflichten, die Veranstaltergemeinschaft und die LfM von Schadensersatzansprüchen Dritter, die aus der Verbreitung des Beitrages entstehen können, freizustellen. Mit der Freistellungserklärung versichern die Gruppen, dass der Beitrag den Bestimmungen des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen insbesondere den §§ 71 bis 73 LMG NRW entspricht und sie alle Rechte für die Verbreitung des Beitrages besitzen.

(3) Für den Nachweis der gesetzlichen Zugangsvoraussetzungen reicht im Regelfall die schriftliche Erklärung des von den Gruppen der Veranstaltergemeinschaft gegenüber genannten Verantwortlichen für den Beitrag aus.

(4) Die Veranstaltergemeinschaft kann vor der Ausstrahlung von Beiträgen mit fremdsprachigen oder sonstigen sprachlich nicht allgemein verständlichen Inhalten die Vorlage einer inhaltlichen Zusammenfassung verlangen. Hat die Veranstaltergemeinschaft begründete Anhaltspunkte dafür, dass die gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen nicht eingehalten sind, kann sie die Vorlage einer Übersetzung des Beitrages verlangen. Hat die Veranstaltergemeinschaft begründete Anhaltspunkte dafür, dass die Übersetzung den Inhaltdes Beitrages in wesentlichen Teilen nicht zutreffend wiedergibt, kann sie von der Gruppe die Übersetzung durch einen vereidigten Übersetzer verlangen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2004 S. 414; in Kraft getreten am 30. Juli 2004.

Aufgehoben durch Satzung v. 10.8.2007 (GV. NRW. S. 325), in Kraft getreten am 1. September 2007.

Fn 2

SGV. NRW. 2251.

Fn 3

§ 14 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.