Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung v. 10.8.2007 (GV. NRW. S. 325), in Kraft getreten am 1. September 2007.

 

§ 7
Aufgaben der Veranstaltergemeinschaft

(1) Die Veranstaltergemeinschaft ist für den Inhalt der Programmbeiträge der Gruppe nach § 73 Abs. 3 Satz 1 LMG NRW verantwortlich. Die Veranstaltergemeinschaft ist verpflichtet, die eingereichten Beiträge inhaltlich und technisch unverändert entsprechend der im Programmschema ausgewiesenen Sendezeit auszustrahlen.

(2) Die Veranstaltergemeinschaft hat Programmbeiträge abzulehnen, die den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechen.

(3) Die Veranstaltergemeinschaft gibt den Gruppen die ihr von der LfM zur Verfügung gestellten Unterlagen über die Nutzung von Sendezeiten für den Bürgerfunk im lokalen Hörfunk zur Kenntnis.

(4) Hat die Veranstaltergemeinschaft begründete Zweifel an der Vereinbarkeit eines eingereichten Beitrags mit dem geltenden Recht, setzt sie sich rechtzeitig vor dem geplanten Sendetermin mit der Gruppe ins Benehmen; dabei ist der Gruppe der Grund der möglichen Ablehnung und der beanstandete Teil des Beitrags mitzuteilen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2004 S. 414; in Kraft getreten am 30. Juli 2004.

Aufgehoben durch Satzung v. 10.8.2007 (GV. NRW. S. 325), in Kraft getreten am 1. September 2007.

Fn 2

SGV. NRW. 2251.

Fn 3

§ 14 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.