Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung v. 10.8.2007 (GV. NRW. S. 325), in Kraft getreten am 1. September 2007.

 

§ 11
Produktionshilfen

Die Veranstaltergemeinschaft muss zugangsberechtigten Gruppen auf deren Wunsch notwendige studiotechnische Einrichtungen einschließlich der für ihren Betrieb erforderlichen Beratung (Produktionshilfen) gegen Erstattung ihrer Selbstkosten zur Verfügung stellen; dabei sind alle Gruppen gleich zu behandeln. Die Veranstaltergemeinschaft hat eine Entgeltordnung aufzustellen. Sie kann auch eine anerkannte Radiowerkstatt oder zusammengeschlossene anerkannte Radiowerkstätten mit Produktionshilfen beauftragen. Das Nähere regelt die LfM in einer gesonderten Satzung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2004 S. 414; in Kraft getreten am 30. Juli 2004.

Aufgehoben durch Satzung v. 10.8.2007 (GV. NRW. S. 325), in Kraft getreten am 1. September 2007.

Fn 2

SGV. NRW. 2251.

Fn 3

§ 14 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.