Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 14. März 2022 (GV. NRW. S. 270), in Kraft getreten am 15. März 2022.

 

§ 6 (Fn 4)
Eintragungsantrag

(1) Der Eintragungsantrag muss mindestens Angaben enthalten über den Namen des Antragstellers oder der Antragstellerin, über Zeit und Ort seiner oder ihrer Geburt, über die Fachrichtung, in deren Liste er oder sie eingetragen werden will, über die Staatsangehörigkeit und über Zahl und Art der beigefügten Unterlagen.

(2) Dem Eintragungsantrag sind beizufügen:

1. Ein Nachweis über die Hauptwohnung (Meldebescheinigung), über den Ort einer Niederlassung oder des Beschäftigungsortes,

2. eine Erklärung, dass keine Versagungsgründe gemäß § 5 Abs. 1 und 2 BauKaG NRW vorliegen,

3. Nachweise der fachlichen Befähigung (Absatz 3).

(3) Der Nachweis der fachlichen Befähigung ist zu führen

1. im Falle des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a und Satz 2 BauKaG NRW durch Vorlage des Abschlusszeugnisses einer deutschen Hochschule oder einer anerkannten deutschen oder ausländischen Lehranstalt und einer Bescheinigung der Person oder Stelle, bei der der Antragsteller oder die Antragstellerin praktisch tätig war;

2. im Falle des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b BauKaG NRW durch Vorlage einer Bescheinigung der deutschen Hochschule oder der anerkannten deutschen oder ausländischen Lehranstalt, an welcher der Antragsteller oder die Antragstellerin seine Lehrtätigkeit ausübt;

3. im Falle des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c BauKaG NRW durch Bescheinigungen des Dienstherrn oder durch Vorlage entsprechender Prüfungsnachweise.

Abweichend von Satz 1, Nrn. 1 und 2 bedarf es bei dem Personenkreis des § 4 Absätze 3 bis 5 BauKaG NRW nur der dort genannten Nachweise und Bescheinigungen.

(4) Die Antrag stellende Person für die Fachrichtungen Architektur, Innenarchitektur und Landschaftsarchitektur muss im Zusammenhang mit der Planung und Ausführung von Objekten praktische Erfahrungen mit

- Vorentwurf und Entwurf einschließlich Kostenermittlung und Genehmigungsplanung

- Ausführungsplanung

- Vorbereitung und Durchführung von Vergaben

erworben haben.

Aus diesen Bereichen müssen zwei Tätigkeiten nachgewiesen werden.

Ferner müssen praktische Erfahrungen in der Bauüberwachung über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten nachgewiesen werden.

Die Nachweise nach Satz 1 sind für zwei unterschiedliche Objekte mit mindestens durchschnittlichen Planungsanforderungen durch Vorlage von Plänen oder – soweit dies nicht in Betracht kommt – von Bescheinigungen zu erbringen. Durch Unterschrift des Antragstellers oder schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers ist zu dokumentieren, dass die Pläne von dem Antragsteller selbst angefertigt wurden. Die praktische Tätigkeit kann auch in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgeübt worden sein.

(5) Die Antrag stellende Person für die Fachrichtung „Stadtplanung“ muss praktische Erfahrungen in der Ausarbeitung städtebaulicher Pläne nachweisen.

Ferner sollen praktische Erfahrungen in den Bereichen

- Durchführung von Planverfahren, Planungsmanagement

- Projektorganisation, Projektpräsentation, Projektcontrolling und

- Kostenermittlung, Kostenkontrolle

erworben werden. Aus den drei genannten Bereichen müssen mindestens zwei unterschiedliche Tätigkeiten nachgewiesen werden. Absatz 4 Sätze 5 und 6 gilt entsprechend.

(6) Während der praktischen Tätigkeit müssen von antragstellenden Personen der Fachrichtungen Architektur, Innenarchitektur und Landschaftsarchitektur Weiterbildungsmaßnahmen auf folgenden Gebieten wahrgenommen werden:

- Kostenplanung, Wirtschaftlichkeit des Planens und Bauens

- Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung, Koordination und Überwachung

- Öffentliches und privates Baurecht.

Antragstellende Personen der Fachrichtung Stadtplanung müssen während der praktischen Tätigkeit mindestens drei unterschiedliche Weiterbildungsmaßnahmen auf folgenden Gebieten nachweisen:

- Öffentliches und privates Baurecht

- Kommunale Infrastrukturplanung

- Planungsmanagement

- Organisation und Kommunikation

- Sonderthemen der Stadtplanung.

Die Weiterbildungsmaßnahmen sollen insgesamt mindestens 80 Unterrichtsstunden umfassen.

Der Eintragungsausschuss kann Personen, deren praktische Tätigkeit vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnen hat, den Nachweis der Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen erlassen, soweit er für sie nicht zumutbar wäre.

Die Architektenkammer erlässt Grundsätze über Inhalt und Umfang der Weiterbildungsmaßnahmen. Die Weiterbildungsmaßnahmen müssen von der Architektenkammer durchgeführt oder zuvor von ihr anerkannt werden. Der Eintragungsausschuss kann Ausnahmen zulassen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 612, in Kraft getreten am 13. November 2004; geändert durch VO vom 12.1.2006 (GV. NRW. S. 39), in Kraft getreten am 31. Januar 2006; VO vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 423), in Kraft getreten am 25. Juli 2009; Verordnung vom 15. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 894), in Kraft getreten am 30. Dezember 2014.
Aufgehoben durch Verordnung vom 14. März 2022 (GV. NRW. S. 270), in Kraft getreten am 15. März 2022.

Fn 2

SGV. NRW. 2331.

Fn 3

§ 20 Satz 2 geändert durch VO vom 12.1.2006 (GV. NRW. S. 39); in Kraft getreten am 31. Januar 2006.

Fn 4

§ 4, § 6, § 7, § 8, § 14, § 17 und § 19 geändert durch VO vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 423), in Kraft getreten am 25. Juli 2009.

Fn 5

§ 10 neu gefasst und Überschrift zum Fünften Teil mit § 23 (neu) eingefügt durch VO vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 423), in Kraft getreten am 25. Juli 2009.

Fn 6

Bisheriger fünfter Teil umbenannt in sechsten Teil sowie § 23 (alt) umbenannt in § 24 (neu) und geändert durch VO vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 423), in Kraft getreten am 25. Juli 2009; § 24 neu gefasst durch Verordnung vom 15. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 894), in Kraft getreten am 30. Dezember 2014.