Historische SGV. NRW.
2 / 6 |
§ 2
Ernennung, Entlassung, Versetzung in den Ruhestand
(1) Die Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand der Beamtinnen und Beamten, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 15 verliehen ist oder wird und für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt, wird auf die Dienstvorgesetzten gemäß § 1 Abs. 1 übertragen. Dies gilt nicht für Entscheidungen, die folgende Funktionsstellen betreffen:
1. Hauptdezernentin oder Hauptdezernent bei einer Bezirksregierung,
2. Dezernentin oder Dezernent für Kunst- und Kulturpflege, öffentliche Bibliotheken oder Sport bei einer Bezirksregierung,
3. Abteilungsleitung beim Landesarchiv NRW,
4. Fachbereichsleitung oder dieser gleichgestellte Leitung beim Institut für Landes- und Stadtentwicklungsforschung und Bauwesen des Landes Nordrhein-Westfalen.
(2) Auf die Bezirksregierung Köln wird die Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand der der Leitung der Verwaltung der Schlösser Brühl nachgeordneten Beamtinnen und Beamten übertragen.
GV. NRW. S. 776; in Kraft getreten am 24. Dezember 2004. Aufgehoben durch VO v. 27.3.2007 (GV. NRW. S. 145), in Kraft getreten am 18. April 2007. |
|
SGV. NRW. 2030. |
|
SGV. NRW 20300. |