Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 836), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009.

 

§ 2
Inanspruchnahme der Obergrenzen

(1) Die als Stellenobergrenzen festgelegten Anteils- und Höchstsätze dürfen nur ausgeschöpft werden, wenn die mit der Funktion verbundenen Anforderungen nach sachgerechter Bewertung im Einzelnen keine niedrigere Zuordnung des Amtes verlangen. Wird eine Stellenobergrenze nicht ausgeschöpft, kann der verbleibende Anteil dem der niedrigeren Besoldungsgruppe innerhalb der jeweiligen Obergrenzenregelung hinzugerechnet werden.

(2) Stellenbruchteile, die sich bei der Anteilsberechnung ergeben, können ab 0,5 aufgerundet werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 822, in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Aufgehoben durch VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 836), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009.