Historische SGV. NRW.
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§ 3
Übergangsbestimmung
Die volle Ausschöpfung der sich aus § 1 ergebenden Beförderungsstellen für die Besoldungsgruppe A 11 darf frühestens ab dem Jahr 2014 erfolgen. Bis dahin ist beginnend ab dem Jahr 2005 der Aufbau in jährlich gleichmäßigen Schritten vorzunehmen. Näheres regelt der Haushalt.
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GV. NRW. S. 822, in Kraft getreten am 1. Januar 2005. Aufgehoben durch VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 836), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009. |
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