Historische SGV. NRW.
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§ 3
Übergangsbestimmung
Die volle Ausschöpfung der sich aus § 1 ergebenden Beförderungsstellen für die Besoldungsgruppe A 11 darf frühestens ab dem Jahr 2014 erfolgen. Bis dahin ist beginnend ab dem Jahr 2005 der Aufbau in jährlich gleichmäßigen Schritten vorzunehmen. Näheres regelt der Haushalt.
GV. NRW. S. 822, in Kraft getreten am 1. Januar 2005. Aufgehoben durch VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 836), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009. |
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