Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 8
Rechte und Pflichten
der Mitglieder und Angehörigen

(1) Die Mitglieder haben sich, unbeschadet weitergehender Verpflichtungen aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, so zu verhalten, dass die Hochschule ihre Aufgaben erfüllen kann und niemand gehindert wird, seine Rechte und Pflichten wahrzunehmen.

(2) Die Mitglieder mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten besitzen das Wahlrecht zum Senat.

(3) Die Übernahme einer Funktion im Senat oder in einer Kommission kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Entsprechendes gilt für den Rücktritt. Die Tätigkeit im Senat oder in einer Kommission ist ehrenamtlich, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

(4) Während einer Beurlaubung, sonstigen Freistellung oder Abordnung für mehr als sechs Monate ruhen die Mitgliedschaftsrechte und Mitgliedschaftspflichten.

(5) Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit in Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen als Träger eines Amtes oder einer Funktion bekannt geworden sind und deren Vertraulichkeit sich aus Rechtsvorschriften, aufgrund besonderer Beschlussfassung des Senats oder einer Kommission oder aus der Natur des Gegenstandes ergibt.

(6) Die Rechte und Pflichten der Angehörigen regelt die Grundordnung. Sie nehmen an Wahlen nicht teil.

(7) Verletzen Mitglieder oder Angehörige ihre Pflichten nach den Absätzen 1, 5 oder 6, kann die Hochschule unbeschadet dienstlicher Vorschriften Maßnahmen zur Wiederherstellung der Ordnung treffen. Das Nähere regelt die Hochschule durch Satzung.

Dritter Abschnitt
Aufbau und Organisation der Hochschule

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 88.

Fn 2

Das in Satz 1 bezeichnete Abkommen ist am 27.10.2005 von dem letzten Träger unterzeichnet worden und am 1. März 2006 in Kraft getreten (GV. NRW. 2006 S. 116).