Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 10
Die Präsidentin oder der Präsident

(1) Die Präsidentin oder der Präsident

1. vertritt und leitet die Hochschule,

2. bereitet die Beratungen des Senats vor, leitet dessen Sitzungen und führt die Beschlüsse des Senats aus,

3. führt die Beschlüsse des Kuratoriums aus und erstattet ihm den Jahresbericht,

4. ist Dienstvorgesetzte bzw. Dienstvorgesetzter der an der Hochschule hauptamtlich Beschäftigten,

5. ist für die Ordnung in der Hochschule verantwortlich und übt das Hausrecht aus,

6. arbeitet mit den für die Ausbildung bei Bund und Ländern zuständigen Stellen zusammen,

7. nimmt alle sonstigen Aufgaben und Befugnisse wahr, soweit sie nicht dem Senat zugewiesen sind.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident hat rechtswidrige Beschlüsse und Unterlassungen des Senats zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe geschaffen, so ist das Kuratorium zu unterrichten. Das Beanstandungs- und Anordnungsrecht des Kuratoriums bleibt unberührt.

(3) Zur Präsidentin bzw. zum Präsidenten kann in einem Beamtenverhältnis auf Zeit für fünf Jahre ernannt oder im Angestelltenverhältnis für fünf Jahre bestellt werden, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und aufgrund einer mehrjährigen verantwortlichen beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Verwaltung, Polizei, Wissenschaft, Wirtschaft oder Rechtspflege erwarten lässt, dass sie bzw. er den Aufgaben ihres bzw. seines Amtes gewachsen ist. Die Stelle ist öffentlich auszuschreiben. Die erneute Ernennung oder Wiederbestellung ist zulässig, hierbei kann von der Ausschreibung abgesehen werden.

(4) Die Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten obliegt der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten. Für die Bestellung bedarf es eines abgeschlossenen Hochschulstudiums oder der Befähigung zum Richteramt, zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst oder zum höheren Polizeivollzugsdienst. Die Bestellung erfolgt für sechs Jahre, eine Wiederbestellung ist zulässig.

(5) Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident werden von der Landesregierung Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und den Innenministerien und den Senatsverwaltungen des Innern ernannt oder bestellt. Die Ernennung oder Bestellung erfolgt auf Vorschlag des Senats mit Zustimmung des Kuratoriums.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 88.

Fn 2

Das in Satz 1 bezeichnete Abkommen ist am 27.10.2005 von dem letzten Träger unterzeichnet worden und am 1. März 2006 in Kraft getreten (GV. NRW. 2006 S. 116).