Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 13
Mitglieder des Senats

(1) Dem Senat gehören an:

1. die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule als Vorsitzende oder Vorsitzender,

2. insgesamt fünf Vertreterinnen oder Vertreter der Professorinnen und Professoren,

3. fünf Vertreterinnen oder Vertreter der Lehrkräfte für besondere Aufgaben,

4. eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

5. eine Vertreterin oder ein Vertreter der hauptberuflichen weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (nichtwissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter),

6. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden.

Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Kuratoriums nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Das Gleiche gilt für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten, soweit keine Vertretung im Vorsitz vorliegt. Ferner gehören die gewählte Sprecherin oder der gewählte Sprecher des Lehrpersonals und die Leiterin oder der Leiter eines Instituts und der Verwaltung dem Senat mit beratender Stimme an, soweit sie nicht stimmberechtigte Mitglieder nach den Nummern 2 oder 3 sind.

(2) Die gewählten Mitglieder des Senats sind an Weisungen nicht gebunden; sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit im Senat oder in einer Kommission nicht benachteiligt werden.

(3) Die Mitglieder des Senats nach Absatz 1 Nrn. 2 bis 4 werden von den Mitgliedern der Hochschule nach Gruppen getrennt gewählt. Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Das Nähere regelt die von der Hochschule zu erlassende Wahlordnung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 88.

Fn 2

Das in Satz 1 bezeichnete Abkommen ist am 27.10.2005 von dem letzten Träger unterzeichnet worden und am 1. März 2006 in Kraft getreten (GV. NRW. 2006 S. 116).