Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 14
Öffentlichkeit und Unterrichtung

(1) Die Sitzungen des Senats sind hochschulöffentlich. Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit dürfen nur in nichtöffentlicher Sitzung begründet, beraten und entschieden werden. Personal- und Prüfungsangelegenheiten werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident kann Personen, die nicht Mitglieder oder Angehörige der Hochschule sind, die Teilnahme an den Sitzungen gestatten, sofern ein dienstliches Interesse besteht.

(3) Die Organe der Hochschule unterrichten sich gegenseitig über sie gemeinsam betreffende Angelegenheiten.

(4) Die Hochschule stellt sicher, dass ihre Mitglieder und Angehörigen in angemessenem Umfang über die Tätigkeit der Organe unterrichtet werden. In diesem Rahmen sollen die Tagesordnungen der Sitzungen und die Beschlüsse in geeigneter Weise bekannt gegeben und die Niederschriften dazu zugänglich gemacht werden; das gilt nicht für Angelegenheiten nach Absatz 1 Satz 3 sowie in sonstigen vertraulichen Angelegenheiten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 88.

Fn 2

Das in Satz 1 bezeichnete Abkommen ist am 27.10.2005 von dem letzten Träger unterzeichnet worden und am 1. März 2006 in Kraft getreten (GV. NRW. 2006 S. 116).