Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 20
Berufung von Professorinnen und Professoren

(1) Die Stellen für Professorinnen und Professoren sind öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben beschreiben.

(2) Professorinnen und Professoren werden auf Vorschlag der Hochschule im Einvernehmen mit dem Kuratorium vom Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen berufen. Bei der Berufung können die Mitglieder der Hochschule nur in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden. Der Berufungsvorschlag soll drei Einzelvorschläge in bestimmter Reihenfolge und eine ausreichende Begründung enthalten; er ist spätestens sechs Monate nach Ablauf der Bewerbungsfrist dem Kuratorium vorzulegen. Einem Berufungsvorschlag sollen zwei vergleichende Stellungnahmen auswärtiger Gutachter beigefügt werden.

(3) Das Kuratorium kann eine Professorin oder einen Professor abweichend von der Reihenfolge des Vorschlags der Hochschule vorschlagen oder einen neuen Vorschlag anfordern. Ohne Vorschlag der Hochschule kann eine Berufung erfolgen, wenn die Hochschule acht Monate nach Einrichtung, Zuweisung oder Freiwerden der Stelle, bei Freiwerden durch Erreichen der Altersgrenze drei Monate nach dem Freiwerden der Stelle, keinen Vorschlag vorgelegt hat, wenn sie der Aufforderung zur Vorlage eines neuen Vorschlages bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht nachgekommen ist oder wenn in dem Vorschlag keine geeigneten Personen benannt sind, deren Qualifikation den Anforderungen der Stelle entspricht. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist die Hochschule zu hören.

(4) Die Bewerberin oder der Bewerber hat kein Recht auf Einsicht in die Akten des Berufungsverfahrens, soweit sie Gutachten über die fachliche Eignung enthalten oder wiedergeben.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 88.

Fn 2

Das in Satz 1 bezeichnete Abkommen ist am 27.10.2005 von dem letzten Träger unterzeichnet worden und am 1. März 2006 in Kraft getreten (GV. NRW. 2006 S. 116).