Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 29
Zugang zum Studium, Ausscheiden aus dem Studium

(1) Die Auswahl der Studierenden erfolgt durch den Bund und die Länder im Benehmen mit der Deutschen Hochschule der Polizei.

(2) Zum Studium können Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte des gehobenen und höheren Dienstes oder Anwärterinnen und Anwärter für den höheren Polizeidienst zugelassen werden, die

1. nicht älter als 40 Jahre sind,

2. die Hochschulreife oder einen entsprechenden anerkannten Bildungsstand besitzen und

3.

a) nach dem abgeschlossenen Studium an einer Fachhochschule für den öffentlichen Dienst oder einer vergleichbaren Einrichtung die Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst abgelegt haben und über Diensterfahrungen nach dem Fachhochschulstudium verfügen, sich im Dienst besonders bewährt haben sowie in Auswahlverfahren der Länder und des Bundes nach dem Prinzip der Bestenauswahl die Zulassung zum Studium erhalten haben,

oder

b) das Abschlusszeugnis einer wissenschaftlichen Hochschule besitzen und in einem Auswahlverfahren der Länder und des Bundes nach dem Prinzip der Bestenauswahl die Zulassung zum Studium erhalten haben.

Für Studierende mit zweiter juristischer Staatsprüfung oder mit Staatsprüfung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst nach der Hochschulprüfung gilt alternativ § 31 Abs. 3. Die Entscheidung trifft der Dienstherr.

(3) Ausnahmen von Absatz 2 Nr. 1 sind bis zum vollendeten 45. Lebensjahr zulässig, wenn eine Zulassung unter Einhaltung der Höchstaltersgrenze aus einem von der Beamtin oder dem Beamten nicht zu vertretenden Grund nicht möglich war oder die Laufbahnverordnungen des Bundes und der Länder dies zulassen.

Abweichend von Satz 1 können übergangsweise bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Ausnahmen von Absatz 2 Nrn. 1 bis 3 zugelassen werden, die die Laufbahnbefähigung aufgrund der auf Anlage I, Kapitel XIX, Sachgebiet A, Abschnitt III, Nr. 2 des Einigungsvertrages beruhenden Regelungen erworben haben.

(4) Die Studierenden werden mit der Zulassung zum Studium Mitglieder der Hochschule.

(5) Studierende verlieren ihre Mitgliedschaft und ihre Berechtigung zur Fortsetzung des Studiums zum selben Zeitpunkt, zu dem ihr Beamtenverhältnis vor Abschluss des Studienganges endet. Das gleiche gilt, wenn die Zulassung zum Aufstieg in den höheren Polizeidienst widerrufen wird.

(6) Ausländische Studierende können zum Studium zugelassen werden. Näheres regelt die Grundordnung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 88.

Fn 2

Das in Satz 1 bezeichnete Abkommen ist am 27.10.2005 von dem letzten Träger unterzeichnet worden und am 1. März 2006 in Kraft getreten (GV. NRW. 2006 S. 116).