Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 30
Studierendenvertretung

Zur Förderung der sozialen, kulturellen und sportlichen Interessen der Studierenden, zur Gestaltung des Studiums sowie zur Wahrnehmung hochschulpolitischer Belange kann bei der Hochschule eine Studierendenvertretung gebildet werden. Das Nähere regelt die Grundordnung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 88.

Fn 2

Das in Satz 1 bezeichnete Abkommen ist am 27.10.2005 von dem letzten Träger unterzeichnet worden und am 1. März 2006 in Kraft getreten (GV. NRW. 2006 S. 116).