Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 35
Aufsicht

(1) Die Hochschule unterliegt der Dienst- und Fachaufsicht, in Fragen von Lehre und Forschung der Rechtsaufsicht.

(2) Die Dienstaufsicht obliegt dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, die Rechts- und Fachaufsicht führen der Bundesminister des Innern und die Innenminister/-senatoren der Länder gemeinsam. Sie setzen dazu ein Kuratorium ein.

(3) Bei im Rahmen der Rechtsaufsicht beanstandeten Beschlüssen und Unterlassungen des Senats ist Abhilfe innerhalb einer zu bestimmenden, angemessenen Frist zu verlangen. Die Beanstandung von Beschlüssen hat aufschiebende Wirkung. Kommt der Senat einer Beanstandung nach § 9 Abs. 2 oder einer Anordnung nicht fristgemäß nach, so kann das Kuratorium die notwendigen Maßnahmen an seiner Stelle treffen, insbesondere kann es die erforderlichen Satzungen und Ordnungen erlassen. Einer Fristsetzung durch das Kuratorium bedarf es nicht, wenn der Senat die Befolgung einer Beanstandung oder Anordnung verweigert oder dauernd beschlussunfähig ist.

(4) Ist der Senat dauernd beschlussunfähig, so kann ihn das Kuratorium auflösen und seine unverzügliche Neuwahl anordnen. Sofern und solange die Befugnisse nach Absatz 3 nicht ausreichen, kann das Kuratorium Beauftragte bestellen, die die Befugnisse des Senats oder einzelner Mitglieder in dem erforderlichen Umfang ausüben.

(5) Aufsichtsmaßnahmen sind so auszuwählen und anzuwenden, dass die Hochschule ihre Aufgaben nach diesem Gesetz alsbald wieder selbst erfüllen kann.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 88.

Fn 2

Das in Satz 1 bezeichnete Abkommen ist am 27.10.2005 von dem letzten Träger unterzeichnet worden und am 1. März 2006 in Kraft getreten (GV. NRW. 2006 S. 116).