Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 36
Genehmigungen

(1) Der Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Grundordnung, der Satzungen und Ordnungen sowie der Studienordnungen und Studienpläne bedürfen der Genehmigung des Kuratoriums.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Regelung gegen Rechtsvorschriften verstößt. Sie kann versagt werden, wenn durch die Regelung die Erfüllung der der Hochschule übertragenen Aufgaben gefährdet wird.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 88.

Fn 2

Das in Satz 1 bezeichnete Abkommen ist am 27.10.2005 von dem letzten Träger unterzeichnet worden und am 1. März 2006 in Kraft getreten (GV. NRW. 2006 S. 116).