Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 16. November 2017 (GV. NRW. S. 836), in Kraft getreten am 1. Januar 2018.

 

§ 7 (Fn 6)
Funktion des Eignungslehrgangs;
Bewerbung; Zulassung; Status

(1) Der Eignungslehrgang dient der Feststellung der Eignung insbesondere der sonstigen Bewerberinnen und Bewerber (§ 3) und der Vorbereitung der Einführungszeit für den Gerichtsvollzieherdienst. Zugelassen werden kann der in § 3 genannte Personenkreis unter den dort aufgeführten Voraussetzungen. Im Einzelfall kann mit Zustimmung des Justizministeriums auch der in § 2 Absatz 2 genannte Personenkreis unter den dort aufgeführten Voraussetzungen zugelassen werden.

(2) Die Bewerbung um Zulassung zum Eignungslehrgang ist auf dem Dienstweg an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts des Bezirks zu richten, dem die Bewerberin oder der Bewerber angehört. Bewerberinnen und Bewerber, die nicht im Justizdienst stehen, richten die Bewerbung auf dem Dienstweg an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts, in deren oder dessen Bezirk sie als Gerichtsvollzieherin oder Gerichtsvollzieher tätig werden wollen. Im Übrigen ist die Bewerbung um Zulassung zum Eignungslehrgang an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts, in deren oder dessen Bezirk die Tätigkeit als Gerichtsvollzieherin oder Gerichtsvollzieher ausgeübt werden soll, zu richten. Der Bewerbung ist eine Erklärung beizufügen, ob und welche Schulden bestehen.

(3) Die Leiterin oder der Leiter des Gerichts oder der Behörde, bei der die Bewerberin oder der Bewerber beschäftigt ist, hat sich in einer dienstlichen Beurteilung über deren oder dessen Befähigung, fachliche Leistung und grundsätzliche Eignung, insbesondere die Fähigkeit zu selbstständiger Arbeit und Organisationsfähigkeit zu äußern. Darin sind auch der bisherige berufliche Werdegang, insbesondere Tätigkeiten mit Bezug zur Mobiliarzwangsvollstreckung sowie etwaige Bedenken gegen die spätere Zulassung zur Einführungszeit für die Laufbahn des Gerichtsvollzieherdienstes darzustellen.

(4) Über die Zulassung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Sie oder er kann die persönliche Vorstellung der Bewerberin oder des Bewerbers anordnen und weitere Feststellungen veranlassen. Vor der Entscheidung über das Gesuch veranlasst die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts die amtsärztliche Untersuchung und Begutachtung derjenigen Bewerberinnen und Bewerber, deren Zulassung zum Eignungslehrgang in Aussicht genommen ist, durch das Gesundheitsamt.

(5) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Eignungslehrganges führen während dieser Ausbildung ihre bisherige Amts- oder Dienstbezeichnung und behalten ihre Besoldung bzw. Bezüge.

(6) Ihnen wird Urlaub nach den jeweils geltenden Bestimmungen gewährt. Er soll in der Regel im dritten Ausbildungsabschnitt genommen werden und wird auf den Eignungslehrgang angerechnet. Während der fachtheoretischen Ausbildung ist die Gewährung von Erholungsurlaub ausgeschlossen. Andere Unterbrechungen, die einen Monat überschreiten, werden nicht angerechnet. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann Ausnahmen von Satz 4 zulassen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 203, ber. S. 824, in Kraft getreten am 1.Juli 2005; Artikel 2 Nummer II der VO vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 381), in Kraft getreten am 18. Juli 2009; Artikel 19 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009; Artikel 34 der VO vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014; VO vom 2. Juni 2015 (GV. NRW. S. 484), in Kraft getreten am 1. Juli 2015.

Aufgehoben durch Verordnung vom 16. November 2017 (GV. NRW. S. 836), in Kraft getreten am 1. Januar 2018.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.

Fn 3

§ 39 Absatz 3 neu gefasst durch Artikel 2 Nummer II der VO vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 381), in Kraft getreten am 18. Juli 2009.

Fn 4

§ 3 zuletzt geändert durch VO vom 2. Juni 2015 (GV. NRW. S. 484), in Kraft getreten am 1. Juli 2015.

Fn 5

§ 43 aufgehoben durch Artikel 34 der VO vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014.

Fn 6

Inhaltsübersicht, §§ 2, 7, 9, 20 und 40 geändert durch VO vom 2. Juni 2015 (GV. NRW. S. 484), in Kraft getreten am 1. Juli 2015.

Fn 7

§§ 41 und 42 neu gefasst durch VO vom 2. Juni 2015 (GV. NRW. S. 484), in Kraft getreten am 1. Juli 2015.