Historische SGV. NRW.

34 / 42

Aufgehoben durch Verordnung vom 16. November 2017 (GV. NRW. S. 836), in Kraft getreten am 1. Januar 2018.

 

§ 34
Schlussberatung und -entscheidung

(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung berät der Ausschuss über das Ergebnis der Prüfung. Grundlage der Beratung bilden die schriftlichen Prüfungsleistungen und die Leistungen in der mündlichen Prüfung.

(2) Der Prüfungsausschuss bewertet die in der mündlichen Prüfung erbrachte Leistung und setzt eine Note mit Punktzahl gem. § 23 Abs. 3 fest. Anschließend entscheidet er unter Ermittlung des Punktwerts für die Gesamtnote über das Ergebnis der Prüfung. Für die Festsetzung der Gesamtnote gilt § 23 Abs. 4.

(3) Entsprechen die Leistungen insgesamt den Anforderungen, so wird die Prüfung für bestanden erklärt, und zwar als „ausreichend“, „befriedigend“, „vollbefriedigend“, „gut“ oder „sehr gut“. Entsprechen die Leistungen nicht den Anforderungen, so ist die Prüfung für nicht bestanden zu erklären.

(4) Die Leistungen des Prüflings entsprechen in der Gesamtnote den Anforderungen, wenn der Punktwert 4,00 Punkte nicht unterschreitet.

(5) Die Punktwerte für die Gesamtnote und für die einzelnen Prüfungsabschnitte sind rechnerisch zu ermitteln. Es sind die Aufsichtsarbeiten mit einem Anteil von insgesamt 70 vom Hundert und die Leistung in der mündlichen Prüfung mit einem Anteil von insgesamt 30 vom Hundert zu berücksichtigen. Der Punktwert für die Gesamtnote wird errechnet, indem die Punktzahl der Bewertung jeder Aufsichtsarbeit mit 14 und die der Leistung in der mündlichen Prüfung mit 30 vervielfältigt und sodann die Summe durch 100 geteilt wird. Alle Punktwerte sind bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung rechnerisch zu ermitteln.

(6) Der Prüfungsausschuss kann bei der Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung von dem rechnerisch ermittelten Wert für die Gesamtnote um bis zu einen Punkt abweichen, wenn dies aufgrund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Prüflings besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen keinen Einfluss hat; hierbei sind die Leistungen in der Einführungszeit zu berücksichtigen.

(7) Fehler bei der Notenbezeichnung für die Gesamtnote und bei der Errechnung des Punktwertes können von Amts wegen durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichtes berichtigt werden. Die Berichtigung der Punktwerte und eine durch sie bewirkte Änderung in der Notenbezeichnung sind auf der Prüfungsniederschrift zu vermerken. Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und durch ein richtiges zu ersetzen.

(8) Die Schlussentscheidung gibt die oder der Vorsitzende dem Prüfling mündlich bekannt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 203, ber. S. 824, in Kraft getreten am 1.Juli 2005; Artikel 2 Nummer II der VO vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 381), in Kraft getreten am 18. Juli 2009; Artikel 19 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009; Artikel 34 der VO vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014; VO vom 2. Juni 2015 (GV. NRW. S. 484), in Kraft getreten am 1. Juli 2015.

Aufgehoben durch Verordnung vom 16. November 2017 (GV. NRW. S. 836), in Kraft getreten am 1. Januar 2018.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.

Fn 3

§ 39 Absatz 3 neu gefasst durch Artikel 2 Nummer II der VO vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 381), in Kraft getreten am 18. Juli 2009.

Fn 4

§ 3 zuletzt geändert durch VO vom 2. Juni 2015 (GV. NRW. S. 484), in Kraft getreten am 1. Juli 2015.

Fn 5

§ 43 aufgehoben durch Artikel 34 der VO vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014.

Fn 6

Inhaltsübersicht, §§ 2, 7, 9, 20 und 40 geändert durch VO vom 2. Juni 2015 (GV. NRW. S. 484), in Kraft getreten am 1. Juli 2015.

Fn 7

§§ 41 und 42 neu gefasst durch VO vom 2. Juni 2015 (GV. NRW. S. 484), in Kraft getreten am 1. Juli 2015.