Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 15
Zeichnerische und textliche Darstellungen der Braunkohlenpläne

(1) Die zeichnerischen Darstellungen des Braunkohlenplanes müssen nach Inhalt und Gliederung dem als Anlage 2 dieser Verordnung beigefügten Planzeichenverzeichnis entsprechen. Im Übrigen finden die Planzeichen der Anlage der Verordnung zu den Raumordnungsplänen sinngemäß Anwendung; insbesondere sind die durch die Braunkohlengewinnung verursachten raumbedeutsamen Veränderungen und Ersatzplanungen darzustellen, soweit deren Festsetzungen nicht nachfolgenden Verfahren obliegen. Der Maßstab der zeichnerischen Darstellungen des Braunkohlenplanes beträgt 1 : 5.000 oder 1 : 10.000 auf der Grundlage der Deutschen Grundkarte.

(2) Soweit Darstellungen erforderlich sind, für die in den Planzeichenverzeichnissen der Anlage der Verordnung zu den Raumordnungsplänen und der Anlage 2 dieser Verordnung keine Planzeichen enthalten sind, sind sie sinngemäß aus den angegebenen Planzeichen zu entwickeln.

(3) Die textlichen Darstellungen des Braunkohlenplanes müssen auch Angaben über die sachlichen, räumlichen und zeitlichen Abhängigkeiten enthalten.

(4) Der Erläuterungsbericht zum Braunkohlenplan soll

1. die zeichnerischen und textlichen Ziele erläutern und

2. Hinweise für die regionalplanerische Beurteilung von raumbedeutsamen Fachplanungen und Projekten geben.

Darüber hinaus ist auch auf die Umsetzung der Planung bis zum Abschluss der bergbaulichen Maßnahme einzugehen. Die jeweiligen ökologischen, kulturellen und sozialen Auswirkungen sind in dem Braunkohlenplan bzw. -teilplan entsprechend aufzuzeigen. Daraus sind Vorschläge für erforderliche Maßnahmen zu entwickeln. Ergänzende Karten können beigefügt werden.

(5) Raum- und strukturbedeutsame sonstige Planungen und Nutzungsregelungen für das Planungsgebiet können nachrichtlich in den Braunkohlenplan übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die regionalplanerische Beurteilung von Planungen und Maßnahmen notwendig oder zweckmäßig sind.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 506, in Kraft getreten am 26. Mai 2005; Artikel 9 des Gesetzes über die Zusammenlegung der allgemeinen Kommunalwahlen mit den Europawahlen vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514), in Kraft getreten am 16. Juli 2008; Artikel 2 der VO vom 17. März 2009 (GV. NRW. S. 182), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2009.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

§ 4 Abs. 1 neu gefasst durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514), in Kraft getreten am 16. Juli 2008.

Fn 3

§ 10 geändert durch Artikel 2 der VO vom 17. März 2009 (GV. NRW. S. 182), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2009.