Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 18
Beteiligte

(1) Bei der Erarbeitung der Braunkohlenpläne, die ein Abbauvorhaben betreffen, sind Beteiligte, wenn sich ihr Bezirk ganz oder teilweise auf das Planungsgebiet erstreckt:

1. das Eisenbahn-Bundesamt,

2. die Regionaldirektion NRW der Bundesagentur für Arbeit,

3. die Wehrbereichsverwaltung West,

4. das Landesumweltamt,

5. die Direktorin/der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragte/Landesbeauftragter,

6. die Höhere Forstbehörde,

7. der Geologische Dienst NRW - Landesbetrieb - ,

8. die Bergverwaltung (von der zuständigen Bezirksregierung),

9. die Oberfinanzdirektion Köln/Bundesvermögensabteilung,

10. der Landschaftsverband Rheinland,

11. der Erftverband,

12. die Kreise und Gemeinden,

13. die Planungsverbände nach dem Baugesetzbuch sowie Zweckverbände, denen die Aufstellung von Bauleitplänen obliegt,

14. die Industrie- und Handelskammern Aachen, Bonn, Köln und Mittlerer Niederrhein Krefeld/Mönchengladbach/Neuss,

15. die Handwerkskammern Aachen, Düsseldorf und Köln,

16. die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen,

17. die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten,

18. die Agrarordnungswaltung (von der zuständigen Bezirksregierung),

19. die Zusammenschlüsse der im Braunkohlengebiet tätigen Verbände und Vereinigungen der Arbeitgeber,

20. die Zusammenschlüsse der im Braunkohlengebiet tätigen Verbände und Vertretungen der Arbeitnehmer und der Beamten,

21. die wasserwirtschaftlichen Verbände, zu deren Verbandsaufgabe die Wasserversorgung und/oder Abwasserbeseitigung gehört, sofern deren Verbandsgebiet über das Gebiet eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt hinausreicht,

22. die im Braunkohlenplangebiet tätigen Bergbautreibenden,

23. die nach § 29 BNatSchG anerkannten Naturschutzverbände,

24. die kommunalen Gleichstellungsstellen

25. die Regionalstellen Frau und Beruf.

(2) Bei der Erarbeitung anderer Braunkohlenpläne kann der Kreis der Beteiligten nach Absatz 1 auf die unmittelbar betroffenen Beteiligten beschränkt werden.

(3) Der Braunkohlenausschuss hat weitere Behörden und Stellen, auch benachbarte Regionalräte, als Beteiligte zuzulassen, wenn deren Mitwirkung zweckmäßig erscheint und soweit deren Aufgabenbereich durch die Braunkohlenpläne betroffen wird; dies gilt nicht für solche Behörden und Stellen, die den in Absatz 1 genannten Behörden und Stellen nachgeordnet sind.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Erarbeitung eines räumlichen und sachlichen Teilabschnitts eines Braunkohlenplanes entsprechend.

(5) Behörden, deren Aufgabenbereich durch die vom Abbauvorhaben einschließlich Haldenflächen hervorgerufenen Auswirkungen auf die Umwelt berührt wird, sind zu beteiligen. Dies gilt entsprechend für Behörden eines Nachbarstaates.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 506, in Kraft getreten am 26. Mai 2005; Artikel 9 des Gesetzes über die Zusammenlegung der allgemeinen Kommunalwahlen mit den Europawahlen vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514), in Kraft getreten am 16. Juli 2008; Artikel 2 der VO vom 17. März 2009 (GV. NRW. S. 182), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2009.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

§ 4 Abs. 1 neu gefasst durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514), in Kraft getreten am 16. Juli 2008.

Fn 3

§ 10 geändert durch Artikel 2 der VO vom 17. März 2009 (GV. NRW. S. 182), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2009.