Historische SGV. NRW.

 1 / 9

Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 1
Beteiligte

(1) Bei der Erarbeitung eines Regionalplans (§ 20 Abs. 1 LPlG) sind Beteiligte, wenn sich ihr Bezirk ganz oder teilweise auf das Planungsgebiet erstreckt:

1. das Eisenbahn-Bundesamt,

2. die Regionaldirektion NRW der Bundesagentur für Arbeit,

3. die Wehrbereichsverwaltungen,

4. das Landesumweltamt,

5. der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter,

6. die höhere Forstbehörde,

7. der Geologische Dienst NRW - Landesbetrieb -,

8. die Bezirksregierung Arnsberg als Bergverwaltung,

9. die Oberfinanzdirektionen,

10.die Landschaftsverbände,

11. der Regionalverband Ruhr,

12. die Kreise und Gemeinden,

13. Planungsverbände nach dem Baugesetzbuch sowie Zweckverbände, denen die Aufstellung von Bauleitplänen obliegt,

14. die Industrie- und Handelskammern,

15. die Handwerkskammern,

16. die Landwirtschaftskammer,

17. die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten,

18. die Bezirksregierung Münster als Agrarordnungsverwaltung,

19. Zusammenschlüsse der auf Landesebene bestehenden Verbände und Vereinigungen der Arbeitgeber,

20. Zusammenschlüsse der auf Landesebene bestehenden Verbände und Vertretungen der Arbeitnehmer und der Beamten,

21. die wasserwirtschaftlichen Verbände, zu deren Verbandsaufgabe die Wasserversorgung und/oder Abwasserbeseitigung gehört, sofern deren Verbandsgebiet über das Gebiet eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt hinausreicht,

22. der Landessportbund,

23. die nach § 58 Bundesnaturschutzgesetz i.V.m. § 12 Landschaftsgesetz anerkannten Vereine,

24. die kommunalen Gleichstellungsstellen,

25. die Regionalstellen Frau und Beruf,

26. Landesbetrieb Straßenbau NRW.

(2) Die Regionalräte haben weitere Behörden und Stellen, auch benachbarte Regionalräte, als Beteiligte zuzulassen, wenn deren Mitwirkung zweckmäßig erscheint und soweit deren Aufgabenbereich durch den Regionalplan betroffen wird; dies gilt nicht für solche Behörden und Stellen, die den in Absatz 1 genannten Behörden und Stellen nachgeordnet sind.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Erarbeitung eines räumlichen oder sachlichen Teilabschnitts eines Regionalplanes entsprechend.

(4) Bei Änderungen eines Regionalplanes kann der Kreis der Beteiligten nach Absatz 1 auf die unmittelbar betroffenen Beteiligten beschränkt werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 506, in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Obsolet durch Fristablauf.