Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 3
Darstellungen der Regionalpläne

(1) Die zeichnerischen Darstellungen der Regionalpläne im Maßstab 1 : 50.000 müssen nach Gegenstand, Form und Inhalt dem als Anlage dieser Verordnung beigefügten Planzeichenverzeichnis entsprechen.

(2) Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen mit einem Flächenbedarf von mehr als 10 ha sind in der Regel zeichnerisch gemäß dem Planzeichenverzeichnis Nr. 1 und 2 darzustellen.

(3) Bei einzelnen Planzeichen können nach den Erfordernissen des jeweiligen Plangebietes auch Darstellungen von weniger als 10 ha von regionaler Bedeutung sein. Sie sind lediglich mit den dem Planungsgegenstand entsprechenden vorhabenbezogenen Planzeichen (Symbol-Planzeichen) darzustellen.

(4) Soweit Darstellungen erforderlich sind, für die das Planzeichenverzeichnis der Anlage keine Planzeichen enthält, sind sie sinngemäß aus den angegebenen Planzeichen zu entwickeln. Die verwendeten Planzeichen sind in einer Legende zu erklären.

(5) Wohnplätze mit einer Aufnahmefähigkeit von weniger als 2.000 Einwohnern sind nicht als Siedlungsbereiche darzustellen; sie werden von Planzeichen 2.a) der Anlage erfasst.

(6) Die textlichen Darstellungen der Regionalpläne

1. konkretisieren – soweit neben den zeichnerischen Darstellungen erforderlich – selbständig und ergänzend die Grundsätze und Allgemeinen Ziele des Landesentwicklungsprogramms und die Ziele der Landesentwicklungspläne für das Plangebiet,

2. können die zeichnerischen Darstellungen hinsichtlich raumbedeutsamer Funktionen und Nutzungen konkretisieren und differenzieren,

3. sollen sachliche, räumliche und zeitliche Beziehungen und Abhängigkeiten der Darstellungen untereinander und bei der Umsetzung in nachfolgende Planungs- und Genehmigungsverfahren und -entscheidungen aufzeigen.

(7) Die Erläuterungen zum Regionalplan sollen

1. die zeichnerischen und textlichen Ziele erläutern,

2. die Regionalbedeutsamkeit zeichnerischer Darstellungen unterhalb der 10-ha-Darstellungsschwelle erläutern,

3. Hinweise für die regionalplanerische Beurteilung von raumbedeutsamen Fachplanungen und Projekten geben,

4. siedlungsbereichsbezogene regionale Entwicklungsspielräume in ihrer Größenordnung und Qualität aufzeigen und begründen und ihre Mobilisierungschancen beschreiben.

(8) Raum- und strukturbedeutsame sonstige Planungen und Nutzungsregelungen für das Planungsgebiet können in Erläuterungskarten abgebildet werden, soweit sie zum Verständnis des Plans oder für die regionalplanerische Beurteilung von Planungen und Maßnahmen notwendig oder zweckmäßig sind.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 506, in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Obsolet durch Fristablauf.