Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 1
Bildung von Planungsgemeinschaften

(1) Der Zusammenschluss der Gemeinden ist durch die Landesplanungsbehörde im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen.

(2) Im Rahmen der Anzeige einer Planungsgemeinschaft gemäß § 25 Abs. 1 LPlG sind der Landesplanungsbehörde die gemeinsamen Planungsziele der betreffenden Gemeinden in Grundzügen darzulegen.

(3) Die Landesplanungsbehörde informiert die betroffenen Ministerien über die Anzeige und die Planungsziele.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 506, in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Obsolet durch Fristablauf.