Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 2
Beendigung einer Planungsgemeinschaft

(1) Die der Planungsgemeinschaft angehörenden Gemeinden haben der Landesplanungsbehörde auf Verlangen Auskunft über das Vorliegen von Planungsaktivitäten zu erteilen, damit die Behörde das Fortbestehen der Planungsgemeinschaft im Sinne des § 25 Abs. 1 LPlG überprüfen kann.

(2) Eine Beendigung der Planungsgemeinschaft im Sinne des § 25 Abs. 6 S. 1 LPlG ist durch die Landesplanungsbehörde im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 506, in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Obsolet durch Fristablauf.