Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 3
Verfahrensleitender Ausschuss

(1) Die beteiligten Gemeinden sind berechtigt, einen gemeinsamen verfahrensleitenden Ausschuss im Sinne von § 50 Abs. 1 Nr. 2 LPlG zu bilden.

(2) Der Ausschuss trifft die notwendigen Entscheidungen mit Ausnahme des Planbeschlusses (§ 6).

(3) Haben sich die beteiligten Gemeinden zur Besetzung des Ausschusses auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, sind einstimmige Beschlüsse der Räte über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend.

(4) Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der in den Räten vertretenen Fraktionen nach der Reihenfolge der Höchstzahlen zu verteilen, die sich durch Teilung der auf die Wahlvorschläge entfallenden Stimmenzahlen durch 1, 2, 3 usw. ergeben. Über die Zuteilung der letzten Wahlstelle entscheidet bei gleichen Höchstzahlen das vom Bürgermeister zu ziehende Los. Entfällt bei diesem Verfahren auf eine der in den Räten vertretenen Fraktionen kein Sitz, ist die Fraktion berechtigt, ein stimmberechtigtes Mitglied in den Ausschuss zu entsenden.

(5) Das Nähere über die Bildung und das Verfahren in diesem Ausschuss regeln die beteiligten Gemeinden durch eine gemeinsame Geschäftsordnung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 506, in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Obsolet durch Fristablauf.