Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 2. November 2012 (GV. NRW. S. 488), in Kraft getreten am 1. August 2013.

 

§ 41 (Fn 7)
Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe

(1) Eine Schülerin oder ein Schüler der Hauptschule oder der Realschule erwirbt mit dem mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe und setzt die Schullaufbahn dort in der Einführungsphase fort, wenn ihre oder seine Leistungen in allen Fächern mindestens befriedigend sind. Ausreichende Leistungen in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch müssen durch mindestens gute Leistungen in einem anderen dieser Fächer ausgeglichen werden. Bis zu zwei ausreichende Leistungen und eine weitere ausreichende oder mangelhafte Leistung in der Gruppe der übrigen Fächer müssen durch jeweils mindestens gute Leistungen in anderen Fächern ausgeglichen werden. Jedes Fach darf nur einmal zum Ausgleich herangezogen werden.

(2) Eine Schülerin oder ein Schüler der Realschule oder der Realschule in der Aufbauform mit der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe wird durch Beschluss der Abschlusskonferenz zum Besuch auch der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe zugelassen, wenn

1. sie oder er bis zum Ende der Klasse 10 am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache teilgenommen hat,

2. die Leistungen die Anforderungen nach Absatz 1 übertreffen,

3. die Abschlusskonferenz davon überzeugt ist, dass sie oder er auf Grund der gezeigten Leistungen erfolgreich am Unterricht in der Qualifikationsphase teilnehmen kann.

(3) Eine Schülerin oder ein Schüler des Gymnasiums erwirbt bis einschließlich im Schuljahr 2009/2010 am Ende der Klasse 10 mit der Versetzung, danach am Ende der Klasse 9 mit der Versetzung die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe und setzt dort die Schullaufbahn in der Einführungsphase fort.

(4) Eine Schülerin oder ein Schüler der Gesamtschule erwirbt mit dem mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe und setzt die Schullaufbahn dort in der Einführungsphase fort, wenn

1. sie oder er an mindestens drei Erweiterungskursen teilgenommen hat,

2. die Leistungen in den Fächern der Erweiterungskurse und im Fach des Wahlpflichtunterrichts mindestens befriedigend und im Fach des Grundkurses mindestens gut sind,

3. die Leistungen in den übrigen Fächern mindestens befriedigend sind.

Bei der Teilnahme an mehr als drei Erweiterungskursen wird die im Fach des vierten Erweiterungskurses erzielte Leistung wie eine um eine Notenstufe bessere Note im Fach des Grundkurses gewertet. Die Berechtigung wird auch dann vergeben, wenn die geforderten Leistungen in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Englisch, Mathematik, Fach des Wahlpflichtunterrichts um eine Notenstufe unterschritten werden und diese Leistung durch eine bessere Note in einem anderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen wird. Bis zu zwei Unterschreitungen um eine Notenstufe und eine weitere Unterschreitung um bis zu zwei Notenstufen in der Gruppe der übrigen Fächer müssen durch jeweils mindestens gute Leistungen in anderen Fächern ausgeglichen werden. Jedes Fach darf nur einmal zum Ausgleich herangezogen werden.

(5) Eine Schülerin oder ein Schüler der Gesamtschule mit der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe wird durch Beschluss der Abschlusskonferenz zum Besuch auch der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe zugelassen, wenn

1. sie oder er bis zum Ende der Klasse 10 am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache teilgenommen hat,

2. die Leistungen die Anforderungen nach Absatz 4 übertreffen,

3. die Abschlusskonferenz davon überzeugt ist, dass sie oder er auf Grund der gezeigten Leistungen erfolgreich am Unterricht in der Qualifikationsphase teilnehmen kann.

(6) Die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe schließt die Berechtigung zum Besuch der Bildungsgänge des Berufskollegs ein, die zur allgemeinen Hochschulreife führen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 546; geändert durch Art. 3 der VO v. 13.7.2005 (GV. NRW. S. 676), in Kraft getreten am 1. August 2005; geändert durch Art. 1 der VO v. 3.5.2006 (GV. NRW. S. 181), in Kraft getreten am 19. Mai 2006; VO v. 31.1.2007 (GV. NRW. S. 83), in Kraft getreten am 15. Februar 2007 und 1. August 2007; Artikel 2 der VO vom 5. November 2008 (GV. NRW. S. 674), in Kraft getreten am 15. November 2008; Artikel 2 der VO vom 10. Juli 2011 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten am 26. Juli 2011.

Aufgehoben durch VO vom 2. November 2012 (GV. NRW. S. 488), in Kraft getreten am 1. August 2013.

Fn 2

SGV. NRW. 223.

Fn 3

§ 4 und § 6 zuletzt geändert durch Art. 1 der VO v. 31.1.2007 (GV. NRW. S. 83), in Kraft getreten am 1. August 2007.

Fn 4

§ 43 (neu) eingefügt durch Art. 1 der VO v. 31.1.2007 (GV. NRW. S. 83), in Kraft getreten am 1. August 2007.

Fn 5

§ 3 Abs. 1 Satz 2, § 18 Abs. 3, § 28 Abs. 1, § 30 Abs. 1 u. 3 und § 32 Abs. 1 geändert durch Art. 1 der VO v. 31.1.2007 (GV. NRW. S. 83), in Kraft getreten am 15. Februar 2007.

Fn 6

§ 11 und Anlage 3 neu gefasst durch Art. 1 der VO v. 31.1.2007 (GV. NRW. S. 83), in Kraft getreten am 15. Februar 2007.

Fn 7

Inhaltsverzeichnis, §§ 2, 3, 13, 15, 17, 19, 20, 22, 24, 26, 38, 39, 40, 41, 42 geändert durch Art. 1 der VO v. 31.1.2007 (GV. NRW. S. 83), in Kraft getreten am 1. August 2007.

Fn 8

§ 7 Abs. 2 neu gefasst durch Artikel 2 der VO vom 5. November 2008 (GV. NRW. S. 674), in Kraft getreten am 15. November 2008.

Fn 9

§ 7 und § 44 (früher 43) zuletzt geändert durch Artikel 2 der VO vom 10. Juli 2011 (GV. NRW. S. 365), in Kraft getreten am 26. Juli 2011.

Fn 10

§ 1 und § 42 Absatz 1 Nr. 4 außer Kraft getreten durch VO (§ 47 Absatz 2) vom 2. November 2012 (GV. NRW. S. 488), in Kraft getreten am 13. November 2012.