Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 8
Prüfungsausschuss

(1) Bei jeder Ausbildungsstätte für Desinfektorinnen und Desinfektoren wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Die Prüfung wird vor dem Prüfungsausschuss der Ausbildungsstätte abgelegt, an der der Lehrgang beendet wurde. Ist dies aus Gründen, die der Prüfling nicht zu vertreten hat, nicht möglich, so kann sie auch vor dem Prüfungsausschuss einer anderen Ausbildungsstätte abgelegt werden. Über einen entsprechenden Antrag des Prüflings entscheidet das Landesprüfungsamt.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus

1. einer vom Landesprüfungsamt mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten Person als Prüfungsvorsitz,

2. der Leitung der Ausbildungsstätte,

3. einer oder einem an der Ausbildungsstätte als Lehrkraft tätigen staatlich geprüften Desinfektorin oder Desinfektor,

4. einer an der Ausbildungsstätte tätigen ärztlichen Lehrkraft.

Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat mindestens eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

(3) Das Landesprüfungsamt bestellt das vorsitzende Mitglied und die Vertretung sowie die anderen Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Vertretung auf Vorschlag der Leitung der Ausbildungsstätte. Der Prüfungsvorsitz darf nicht an der Ausbildung der Desinfektorinnen und Desinfektoren beteiligt und bei der Ausbildungsstätte für Desinfektorinnen und Desinfektoren beschäftigt sein.

(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Prüfungsvorsitz oder dessen Vertretung, anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Prüfungsvorsitzes den Ausschlag.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und andere bei der Prüfung anwesende Personen sind zu Beginn der Prüfung vom Prüfungsvorsitz zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 597, in Kraft getreten am 11. Juni 2005; geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am 7. Dezember 2007; Artikel XI d. Gesetzes v. 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 8), in Kraft getreten am 8. Januar 2008; Artikel 5 der VO vom 15. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 904), in Kraft getreten am 29. Dezember 2009.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 2120.

Fn 3

§§ 16 und 17 geändert und § 18 neu gefasst durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am 7. Dezember 2007.

Fn 4

§ 19 aufgehoben und § 20 (alt) umbenannt in § 19 (neu) durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am 7. Dezember 2007; § 19 (neu) zuletzt geändert durch Artikel 5 der VO vom 15. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 904), in Kraft getreten am 29. Dezember 2009.

Fn 5

§ 2 geändert durch Artikel XI d. Gesetzes v. 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 8), in Kraft getreten am 8. Januar 2008.