Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 3
Betriebsleitung

(1) Der Betrieb wird durch eine Betriebsleiterin oder einen Betriebsleiter (Betriebsleitung gemäß § 2 Eigenbetriebsverordnung ) geleitet. Diese/dieser muss über die notwendigen fachlichen und kaufmännischen Voraussetzungen zur Wahrnehmung der Leitungsfunktion verfügen.

(2) Die Betriebsleitung trägt die Bezeichnung „Geschäftsführung“.

(3) Zur Vertretung der Betriebsleitung wird eine stellvertretende Betriebsleiterin oder ein stellvertretender Betriebsleiter bestellt.

(4) Die Betriebsleiterin/der Betriebsleiter sowie die stellvertretende Betriebsleiterin/der stellvertretende Betriebsleiter werden vom Landschaftsausschuss für die Dauer von 5 Jahren bestellt. Ab dem Zeitpunkt 12. Dezember 2008 neu einzustellende Betriebsleitungsmitglieder werden für die Dauer von 4 Jahren bestellt.

(5) Die Betriebsleitung handelt selbständig, soweit nicht durch die Landschaftsverbandsordnung, die Eigenbetriebverordnung oder durch diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Die Betriebsleitung  hat den Betriebsausschuss über alle wichtigen betrieblichen Angelegenheiten, insbesondere über die geplante Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung umfassend zu unterrichten.

Der Betriebsleitung obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung.

Näheres regelt die Dienstanweisung für die Betriebsleitung, die der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland im Benehmen mit dem Betriebsausschuss erlässt.

(6) Die Betriebsleitung ist dafür verantwortlich, dass der Betrieb nach wirtschaftlichen Grundsätzen geführt wird. Für Schäden haftet die Betriebsleitung entsprechend den Vorschriften des § 84 des Landesbeamtengesetzes.

(7) Führt eine Entscheidung zu Ausgaben, die ein Defizit verursachen, das vom Träger zu finanzieren wäre, muss die Betriebsleitung den Betriebsausschuss und den Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland unverzüglich unterrichten. Bis zur Entscheidung des Trägers darf die Entscheidung nicht umgesetzt werden. Das weitere Verfahren richtet sich nach § 10 Abs. 3 dieser Satzung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 795, in Kraft getreten am 1. Oktober 2005; geändert durch Satzung vom 12. Dezember 2008 (GV. NRW. 2009 S. 16), in Kraft getreten am 24. Januar 2009; 28. Februar 2011 (GV. NRW. S. 176), in Kraft getreten am 31. März 2011.

Fn 2

SGV. NRW. 2022.