Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 26. Juni 2019 (GV. NRW. 2019 S. 305).

 

§ 3
Bewerbung und Einstellung

(1) Die Bewerbung ist an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu richten, in deren oder dessen Bezirk die Einstellung gewünscht wird.

(2) Dem Gesuch sind beizufügen:

1. ein Lebenslauf und ein Lichtbild aus neuester Zeit,

2. beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen von Zeugnissen und Unterlagen, durch die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 nachgewiesen werden,

3. beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen von Zeugnissen über Beschäftigungen seit der Schulentlassung,

4. bei Minderjährigen die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter,

5. ggf. der Nachweis über angemessene schreibtechnische Fertigkeiten.

(3) Wer bereits im Justizdienst steht, reicht das Gesuch auf dem Dienstweg ein. Soweit die erforderlichen Unterlagen in den Personalakten enthalten sind, kann auf sie Bezug genommen werden. Die Leitung der Beschäftigungsbehörde hat sich in einer dienstlichen Beurteilung über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerberin oder des Bewerbers zu äußern; etwaige Bedenken gegen eine Aufnahme in den Vorbereitungsdienst sind darzustellen. Die dienstliche Beurteilung ist mit der Bewerberin oder dem Bewerber zu besprechen.

(4) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Sie oder er kann die persönliche Vorstellung der Bewerberin oder des Bewerbers anordnen und weitere Feststellungen veranlassen.

(5) Die Bewerberinnen und Bewerber, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts aufgefordert,

1. eine Erklärung abzugeben,

a) ob sie vorbestraft sind und ob gegen sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,

b) ob sie Schulden haben, ggf. welche,

2. bei der zuständigen Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Einstellungsbehörde zu beantragen.

Gleichzeitig veranlasst die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts die amtsärztliche Untersuchung dieser Bewerberinnen und Bewerber durch das Gesundheitsamt.

(6) Vor der Berufung in das Beamtenverhältnis müssen eine Geburtsurkunde oder ein Geburtsschein oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten auch die Heiratsurkunde und ein Nachweis der Namensführung oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch, bei Lebenspartnern auch die Lebenspartnerschaftsurkunde und ein Nachweis der Namensführung oder ein Auszug aus dem für die Lebenspartnerschaft geführten Lebenspartnerschaftsbuch, sowie das amtsärztliche Gesundheitszeugnis vorliegen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 804, in Kraft getreten am 1. November 2005; geändert durch Artikel 18 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009; Artikel 5 der VO vom 1. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 648), in Kraft getreten am 1. Januar 2011; Artikel 35 der VO vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014; Verordnung vom 22. April 2015 (GV. NRW. S. 420), in Kraft getreten am 6. Mai 2015; Verordnung vom 4. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 918), in Kraft getreten am 16. Dezember 2017.

Aufgehoben durch Verordnung vom 26. Juni 2019 (GV. NRW. S. 305), in Kraft getreten am 1. August 2019.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.

Fn 3

§ 6 und § 48 geändert durch Artikel 18 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009.

Fn 4

§ 50 neu gefasst durch Artikel 5 der VO vom 1. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 648), in Kraft getreten am 1. Januar 2011; aufgehoben durch Artikel 35 der VO vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014.

Fn 5

§ 35, § 37, § 38, § 40, § 41 und § 47 geändert sowie § 34 und § 36 neu gefasst durch Verordnung vom 22. April 2015 (GV. NRW. S. 420), in Kraft getreten am 6. Mai 2015.

Fn 6

Inhaltsübersicht, § 2, § 14 und § 16  zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 918), in Kraft getreten am 16. Dezember 2017.

Fn 7

Überschrift neu gefasst sowie § 1, § 15, § 17, § 18, § 19, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 28, § 29, § 30, § 31 und § 32 geändert und § 14a eingefügt durch Verordnung vom 4. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 918), in Kraft getreten am 16. Dezember 2017.