Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 26. Juni 2019 (GV. NRW. 2019 S. 305).

 

§ 9
Gestaltung der praktischen Ausbildung

(1) Die praktische Ausbildung umfasst alle wesentlichen Geschäfte des mittleren Justizdienstes.

(2) Beim Amtsgericht werden die Anwärterinnen und Anwärter in allen Aufgaben des mittleren Justizdienstes innerhalb der streitigen und freiwilligen Gerichtsbarkeit jeweils einschließlich der Protokollführung und des Kostenrechts ausgebildet. Ferner werden sie der Kasse bzw. Gerichtszahlstelle sowie der Anweisungsstelle zur Ausbildung zugeteilt. Daneben sollen die Anwärterinnen und Anwärter auch Einblick in sonstige das Berufsbild umfassende Tätigkeiten sowie in die Aufgaben des Gerichtsvollzieherdienstes erhalten. Beim Landgericht werden sie in Aufgaben der Justizverwaltung ausgebildet. Anstelle der Ausbildung beim Landgericht kann im Bedarfsfall die Ausbildung in Verwaltungssachen auch bei einem großen Amtsgericht, einer Staatsanwaltschaft, einem Oberlandesgericht oder einer Generalstaatsanwaltschaft stattfinden. Bei der Staatsanwaltschaft erstreckt sich die Ausbildung auch auf die Aufgaben des mittleren Justizdienstes in Ermittlungs- und Strafvollstreckungsangelegenheiten.

(3) Durch Zuweisung von praktischen Arbeiten aus dem jeweiligen Ausbildungsgebiet sollen die Anwärterinnen und Anwärter mit den einschlägigen gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen vertraut gemacht und in die Lage versetzt werden, eigenständig zu urteilen und selbstständig zu arbeiten. Die Anwärterinnen und Anwärter sind deshalb während des gesamten Vorbereitungsdienstes auch verpflichtet, ihr Fachwissen durch gewissenhaftes Selbststudium ständig zu vertiefen und zu erweitern.

(4) Das Ziel der Ausbildung, nicht die Nutzbarmachung der Arbeitskraft, bestimmt Maß und Art der den Anwärterinnen und Anwärtern zu übertragenden Aufgaben. Eine Beschäftigung zur Entlastung von anderen Beschäftigten ist unzulässig.

(5) Nach der schriftlichen Prüfung kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts Anwärterinnen und Anwärtern im Rahmen des Ausbildungsziels die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben des mittleren Justizdienstes übertragen (Dienstleistungsauftrag). Eine ausreichende Vorbereitung auf die mündliche Prüfung darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 804, in Kraft getreten am 1. November 2005; geändert durch Artikel 18 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009; Artikel 5 der VO vom 1. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 648), in Kraft getreten am 1. Januar 2011; Artikel 35 der VO vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014; Verordnung vom 22. April 2015 (GV. NRW. S. 420), in Kraft getreten am 6. Mai 2015; Verordnung vom 4. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 918), in Kraft getreten am 16. Dezember 2017.

Aufgehoben durch Verordnung vom 26. Juni 2019 (GV. NRW. S. 305), in Kraft getreten am 1. August 2019.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.

Fn 3

§ 6 und § 48 geändert durch Artikel 18 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009.

Fn 4

§ 50 neu gefasst durch Artikel 5 der VO vom 1. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 648), in Kraft getreten am 1. Januar 2011; aufgehoben durch Artikel 35 der VO vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014.

Fn 5

§ 35, § 37, § 38, § 40, § 41 und § 47 geändert sowie § 34 und § 36 neu gefasst durch Verordnung vom 22. April 2015 (GV. NRW. S. 420), in Kraft getreten am 6. Mai 2015.

Fn 6

Inhaltsübersicht, § 2, § 14 und § 16  zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 918), in Kraft getreten am 16. Dezember 2017.

Fn 7

Überschrift neu gefasst sowie § 1, § 15, § 17, § 18, § 19, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 28, § 29, § 30, § 31 und § 32 geändert und § 14a eingefügt durch Verordnung vom 4. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 918), in Kraft getreten am 16. Dezember 2017.