Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 26. Juni 2019 (GV. NRW. 2019 S. 305).

 

§ 18 (Fn 7)
Fachlehrgang

(1) Der Fachlehrgang wird durch das Ausbildungszentrum der Justiz NRW durchgeführt. Die Leitung des Lehrgangs obliegt der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz NRW. Sie oder er kann eine Lehrkraft mit Aufgaben der Lehrgangsleitung betrauen. Der Fachlehrgang soll den Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerbern die theoretischen Kenntnisse vermitteln, die für eine Tätigkeit in der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt des Justizdienstes erforderlich sind, aber in der Ausbildung zur oder zum Justizfachangestellten nicht oder nicht in der erforderlichen Tiefe vermittelt werden. Ferner soll er vorhandene Kenntnisse ergänzen, festigen und vertiefen.

(2) Die Lehrgangsleitung erstellt im Benehmen mit den Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte den Lehrplan, stellt den Stundenplan auf und sorgt für einen ordnungsgemäßen Unterricht. Der Lehrplan umfasst, soweit für die Aufgabenbereiche der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt des Justizdienstes erforderlich,

1. Zivilprozessrecht

2. Zwangsvollstreckungsrecht

3. Insolvenzrecht

4. Strafrecht

5. Familienrecht

6. Nachlassrecht

7. Grundbuchrecht

8. Handelsregisterrecht

9. Kostenrecht

10. Verwaltungssachen

11. Öffentliches Dienstrecht.

(3) Der Unterricht ist durch Beispiele aus der Praxis wirklichkeitsnah zu gestalten. Er ist inhaltlich und methodisch so durchzuführen, dass die soziale und kommunikative Kompetenz sowie die Selbstständigkeit, Teamfähigkeit und Verantwortungsbereitschaft der Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber gestärkt wird. Die anzuwendenden informationstechnischen Programme werden nach Möglichkeit in die Lehrveranstaltungen der jeweils betroffenen Fächer einbezogen. Insgesamt sind regelmäßig 600 Stunden Unterricht zu erteilen. Zur Prüfungsvorbereitung und Schulung im Umgang mit Datenverarbeitungsprogrammen können gesonderte Veranstaltungen vorgesehen werden. Der Stundenplan ist so aufzustellen, dass hinreichend Zeit verbleibt, den Lehrstoff zu verarbeiten und das Wissen durch Nacharbeit und Selbststudium zu erweitern und zu vertiefen.

(4) Während des Fachlehrgangs sind schriftliche Arbeiten unter Aufsicht zu fertigen. Diese können sich auch auf den Umgang mit den anzuwendenden informationstechnischen Programmen beziehen; in diesem Fall sind den Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerbern die zur Aufgabenbearbeitung erforderlichen technischen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Die Arbeiten sind durch die zuständige Lehrkraft zu begutachten, mit einer Note und Punktzahl nach § 13 Abs. 1 zu bewerten, mit den Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerbern zu besprechen und diesen auszuhändigen. Über die Ergebnisse der Aufsichtsarbeiten sind Übersichten zu fertigen, die der Lehrgangsleitung unverzüglich vorzulegen sind.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 804, in Kraft getreten am 1. November 2005; geändert durch Artikel 18 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009; Artikel 5 der VO vom 1. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 648), in Kraft getreten am 1. Januar 2011; Artikel 35 der VO vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014; Verordnung vom 22. April 2015 (GV. NRW. S. 420), in Kraft getreten am 6. Mai 2015; Verordnung vom 4. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 918), in Kraft getreten am 16. Dezember 2017.

Aufgehoben durch Verordnung vom 26. Juni 2019 (GV. NRW. S. 305), in Kraft getreten am 1. August 2019.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.

Fn 3

§ 6 und § 48 geändert durch Artikel 18 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009.

Fn 4

§ 50 neu gefasst durch Artikel 5 der VO vom 1. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 648), in Kraft getreten am 1. Januar 2011; aufgehoben durch Artikel 35 der VO vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014.

Fn 5

§ 35, § 37, § 38, § 40, § 41 und § 47 geändert sowie § 34 und § 36 neu gefasst durch Verordnung vom 22. April 2015 (GV. NRW. S. 420), in Kraft getreten am 6. Mai 2015.

Fn 6

Inhaltsübersicht, § 2, § 14 und § 16  zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 918), in Kraft getreten am 16. Dezember 2017.

Fn 7

Überschrift neu gefasst sowie § 1, § 15, § 17, § 18, § 19, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 28, § 29, § 30, § 31 und § 32 geändert und § 14a eingefügt durch Verordnung vom 4. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 918), in Kraft getreten am 16. Dezember 2017.