Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 3 (Fn 7)
Berufspraktische Ausbildung

(1) Die berufspraktische Ausbildung nach § 1 Abs. 1 Nummer 2 muss spätestens zwei Jahre nach dem Bestehen der Ersten Staatsprüfung begonnen werden. Auf die Frist von zwei Jahren werden nicht angerechnet:

a) Mutterschutz- und Elternzeiten,

b) Zeiten für eine Promotion im Gebiet der Chemie oder einem anderen, in Anlage 3 genannten Fach,

c) Zeiten, die von der Praktikantin oder dem Praktikanten nicht zu vertreten sind.

(2) In der berufspraktischen Ausbildung sollen die im vorausgegangenen Studium erworbenen lebensmittelchemischen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die erlernten Methoden angewendet werden. Außerdem sollen diese Kenntnisse und Fähigkeiten vertieft sowie zusätzliche Kenntnisse vermittelt werden. Die Ausbildung erstreckt sich auf lebensmittelchemische und lebensmittelrechtliche Aufgaben im Rahmen der amtlichen Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über Lebensmittel, kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände sowie Tabakerzeugnisse (amtliche Lebensmittelkontrolle). Die Ausbildung umfasst in diesem Abschnitt folgende Ausbildungsbereiche:

1. Lebensmittel sowie Lebensmittelzusatzstoffe,

2. kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände, und

3. - soweit möglich - Trink-, Brauch- und Abwasser, Tabakerzeugnisse und Futtermittel.

(3) Für die Zeit der berufspraktischen Ausbildung sind die Praktikantinnen und Praktikanten beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (Landesamt) angestellt. Das Landesamt erstellt in Abstimmung mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für die Zweite Staatsprüfung einen Ausbildungsrahmenplan und weist die Praktikantinnen und Praktikanten den darin enthaltenen Ausbildungsstellen zu.

(4) Die berufspraktische Ausbildung gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:

1. Drei Monate in

a) einem Betrieb der Lebensmittelwirtschaft,

b) einem Handelslabor,

c) einem Hochschullabor oder

d) einer sonstigen Forschungseinrichtung.

2. Bis zu zwei Monate in einer Lebensmittelüberwachungsbehörde (Pflichtausbildungsstelle).

3. Der übrige Ausbildungszeitraum in einem Chemischen und Lebensmitteluntersuchungsamt oder einer integrierten Untersuchungsanstalt nach § 2 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes.

Im Rahmen der berufspraktischen Ausbildung kann das Landesamt weitere geeignete Ausbildungsstellen für Hospitationen bis zu fünf Tagen zulassen. Zur Sicherstellung einer gleichwertigen Ausbildung schließt das Landesamt mit der jeweiligen Ausbildungsstelle eine Vereinbarung über den Ausbildungsort, die Ausbildungsinhalte und die Ausbildungsqualifikation der für die Ausbildung verantwortlichen Person ab.

(5) Eine berufspraktische Ausbildung in einem zentralen Institut des Sanitätsdienstes der Bundeswehr wird in vollem Umfang auf die Ausbildungszeit angerechnet.

(6) Die jeweiligen Ausbildungsstellen erstellen für die berufspraktische Ausbildung nach Maßgabe der Ausbildungsvereinbarung einen Ausbildungsplan. Die Ausbildung wird in der Regel von einer staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder einem staatlich geprüften Lebensmittelchemiker geleitet. Die Praktikantinnen und Praktikanten haben ihre Arbeitskraft ganztägig zur Verfügung zu stellen. Sie dürfen nicht zu Tätigkeiten herangezogen werden, die ihre Ausbildung nicht fördern.

(7) Während der berufspraktischen Ausbildung ist ein Fach- und Verwaltungsrechtsseminar in Form eines Blockseminars im Institut für öffentliche Verwaltung oder einer anderen geeigneten Aus- oder Fortbildungseinrichtung zu besuchen. Das Blockseminar kann auf mehrere Zeiträume verteilt werden und soll mindestens fünf Wochen (200 Unterrichtsstunden) umfassen. In dem Fach- und Verwaltungsrechtsseminar sollen die wissenschaftlichen und verwaltungsrechtlichen Kenntnisse bezüglich der Untersuchung und Beurteilung von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen, der Durchführung der amtlichen Lebensmittelkontrolle sowie der Qualitätssicherung in Laboratorien und Betrieben vertieft und zusätzliche Kenntnisse in diesen Bereichen vermittelt werden.

(8) Die berufspraktische Ausbildung kann insgesamt bis zu 30 Arbeitstagen (Urlaub, Erkrankung, sonstige Fehltage) unterbrochen werden. Bei längeren Unterbrechungszeiten entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die Zweite Staatsprüfung über eine gegebenenfalls erforderliche, angemessene Verlängerung der Ausbildung.

(9) Die Praktikantinnen und Praktikanten erhalten von jeder Ausbildungsstelle nach Absatz 4 eine Teilnahmebestätigung nach dem von dem für Verbraucherschutz zuständigen Ministerium (Ministerium) durch Erlass bestimmten Muster.

(10) Die berufspraktische Ausbildung endet in der Regel nach zwölf Monaten und ist mit dem Bestehen der Zweiten Staatsprüfung endgültig abgeschlossen.

Abschnitt 2
Allgemeine Prüfungsvorschriften

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW 2006 S. 23, in Kraft getreten am 1. Januar 2006; geändert durch Artikel 1 der VO vom 7. Juli 2009 (GV. NRW. S. 419), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2009 und am 25. Juli 2009; Verordnung vom 10. Januar 2016 (GV. NRW. S. 22), in Kraft getreten am 26. Januar 2016; Verordnung vom 30. November 2019 (GV. NRW. S. 893), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019.

Fn 2

SGV. NRW. 2125.

Fn 3

§ 23 neu gefasst durch Artikel 1 der VO vom 7. Juli 2009 (GV. NRW. S. 419), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2009.

Fn 4

§§ 7, 18, 19, 22 und 24 zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Januar 2016 (GV. NRW. S. 22), in Kraft getreten am 26. Januar 2016.

Fn 5

§ 4 neu gefasst sowie § 9, § 11 und § 17 geändert durch Artikel 1 der VO vom 7. Juli 2009 (GV. NRW. S. 419), in Kraft getreten am 25. Juli 2009.

Fn 6

Inhaltsübersicht, §§ 1, 8, 10, 13, 16, 20 und 21 geändert durch Verordnung vom 10. Januar 2016 (GV. NRW. S. 22), in Kraft getreten am 26. Januar 2016.

Fn 7

§§ 2, 5 und 3 zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. November 2019 (GV. NRW. S. 893), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019.