Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 5 (Fn 7)
Prüfungsausschüsse

(1) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse werden vom Ministerium für die Dauer von vier Jahren wie folgt bestellt:

1. als Vorsitzende oder Vorsitzenden

a) für die staatliche Zwischenprüfung eine Universitätsprofessorin oder einen Universitätsprofessor, die oder der eines der in Anlage 2 Nummer 1 bis 3 genannten Fächer prüft,

b) für die Erste Staatsprüfung eine Universitätsprofessorin oder einen Universitätsprofessor der Lebensmittelchemie,

c) für die Zweite Staatsprüfung eine staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin oder einen staatlich geprüften Lebensmittelchemiker aus dem öffentlichen Dienst;

2. als weitere Mitglieder

a) für die staatliche Zwischenprüfung und die Erste Staatsprüfung jeweils vier Personen, die als Hochschulprofessorinnen oder -professoren, Hochschul- und Privatdozentinnen oder -dozenten in den Fächern, die Gegenstand der Prüfungen sind, lehren sowie diejenigen wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, die nach § 95 Absatz 1 des Hochschulgesetzes prüfungsberechtigt sind,

b) für die Zweite Staatsprüfung zwei Personen im öffentlichen Dienst, die staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen oder staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker oder in der Praxis oder Ausbildung erfahrene Personen sind, sofern diese selbst die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen,

3. als Stellvertretung für den Vorsitz nach Nummer 1 und die Mitglieder nach Nummer 2 mindestens ein stellvertretendes Mitglied, das die gleichen Voraussetzungen zu erfüllen hat wie das entsprechende ordentliche Mitglied des jeweiligen Prüfungsausschusses.

(2) Für die Bestellungen durch das Ministerium unterbreiten Vorschläge

a) die Universitäten jeweils für die Mitglieder der Prüfungsausschüsse für die staatliche Zwischenprüfung und die Erste Staatsprüfung,

b) das Landesamt für die Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Zweite Staatsprüfung.

(3) Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse organisieren die Prüfungen, bestimmen die Prüfer, die Prüfungstermine sowie den Prüfungsort und treffen alle mit den Prüfungen im Zusammenhang stehenden Entscheidungen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift Abweichendes bestimmt ist. Die Vorsitzenden sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung der jeweiligen Prüfung. Sie bestimmen

1. ein Mitglied des Prüfungsausschusses zur Prüferin oder zum Prüfer für die mündliche Prüfung sowie ein weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses zur Protokollführung (Beisitz);

2. die prüfende Person, welche die schriftlichen Arbeiten bewertet; für die Bewertung der wissenschaftlichen Abschlussarbeit gilt § 10 Absatz 6.

(4) Die Prüfungsausschüsse sind mit dem Vorsitz oder dessen Stellvertretung und mindestens zwei weiteren Mitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihren Entscheidungen an Weisungen nicht gebunden und zur Verschwiegenheit in allen die Vorbereitung und Durchführung der Prüfung betreffenden Angelegenheiten verpflichtet. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt auch für andere mit der Vorbereitung und Durchführung der Prüfung beauftragte Personen.

(6) Die Mitglieder der jeweiligen Prüfungsausschüsse dürfen bei den mündlichen Prüfungen der jeweiligen Prüfungen anwesend sein.

(7) Das Ministerium übt die Aufsicht über die Prüfungsausschüsse aus.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW 2006 S. 23, in Kraft getreten am 1. Januar 2006; geändert durch Artikel 1 der VO vom 7. Juli 2009 (GV. NRW. S. 419), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2009 und am 25. Juli 2009; Verordnung vom 10. Januar 2016 (GV. NRW. S. 22), in Kraft getreten am 26. Januar 2016; Verordnung vom 30. November 2019 (GV. NRW. S. 893), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019.

Fn 2

SGV. NRW. 2125.

Fn 3

§ 23 neu gefasst durch Artikel 1 der VO vom 7. Juli 2009 (GV. NRW. S. 419), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2009.

Fn 4

§§ 7, 18, 19, 22 und 24 zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Januar 2016 (GV. NRW. S. 22), in Kraft getreten am 26. Januar 2016.

Fn 5

§ 4 neu gefasst sowie § 9, § 11 und § 17 geändert durch Artikel 1 der VO vom 7. Juli 2009 (GV. NRW. S. 419), in Kraft getreten am 25. Juli 2009.

Fn 6

Inhaltsübersicht, §§ 1, 8, 10, 13, 16, 20 und 21 geändert durch Verordnung vom 10. Januar 2016 (GV. NRW. S. 22), in Kraft getreten am 26. Januar 2016.

Fn 7

§§ 2, 5 und 3 zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. November 2019 (GV. NRW. S. 893), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019.