Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 8 (Fn 6)
Zulassung zu den Prüfungen

(1) Der Antrag auf Zulassung zu den einzelnen Prüfungen ist schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses zu stellen, und zwar

1. für die staatliche Zwischenprüfung und die Erste Staatsprüfung spätestens zum Ende der Vorlesungszeit eines Semesters; die Fristen für die Antragstellung sind rechtzeitig an den Universitäten bekannt zu geben;

2. für die Zweite Staatsprüfung spätestens vier Monate vor Ende der praktischen Ausbildung.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. für die staatliche Zwischenprüfung und die Erste Staatsprüfung das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder eine durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Hochschulzugangsberechtigung sowie die nach Anlage 1 für die jeweilige Prüfung erforderlichen Leistungsnachweise,

2. eine Erklärung, ob bereits Prüfungen oder Prüfungsteile im Studiengang Lebensmittelchemie oder Pharmazie oder eine Diplomvorprüfung, Diplomprüfung in den Studiengängen Chemie oder Biochemie oder die Bachelorprüfung in einem fachlich verwandten Studiengang endgültig nicht bestanden wurden, ein Prüfungsverfahren anhängig oder der Prüfungsanspruch erloschen ist (§ 16 Absatz 4),

3. für die Erste und Zweite Staatsprüfung das Zeugnis der jeweils vorangegangenen Prüfung, gegebenenfalls der Nachweis der Befreiung gemäß § 21 Absatz 1 oder 2,

4. für die Zweite Staatsprüfung eine Erklärung, ob bereits Prüfungen oder Prüfungsteile der Zweiten Staatsprüfung endgültig nicht bestanden wurden, ein Prüfungsverfahren an anderer Stelle beantragt oder anhängig oder der Prüfungsanspruch erloschen ist (§ 16 Absatz 4).

Ist es der Antrag stellenden Person nicht möglich, die in Satz 1 genannten Nachweise in der vorgeschriebenen Weise oder fristgerecht beizufügen, kann die oder der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses gestatten, die Nachweise auf andere Art zu führen oder sie innerhalb einer festgesetzten Frist nachzureichen. Für die Zweite Staatsprüfung sind die nach Anlage 1 Nummer 3 erforderlichen Leistungsnachweise bis zur mündlichen Prüfung einzureichen.

(3) Über die Zulassung entscheidet die oder der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses. Die Entscheidung über die Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung ergeht unter dem Vorbehalt, dass die Leistungsnachweise nach Anlage 1 Nummer 3 vor der mündlichen Prüfung der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vorliegen. Die Zulassung ist zu versagen, wenn

a) die nach Absatz 2 vorgeschriebenen Nachweise und Erklärungen unvollständig sind, nicht anderweitig geführt oder nicht fristgerecht nachgereicht werden,

b) eine Prüfung im Studiengang Lebensmittelchemie endgültig nicht bestanden ist oder als endgültig nicht bestanden gilt,

c) eine Diplomvorprüfung, Diplomprüfung oder eine Prüfung in den Studiengängen Chemie, Pharmazie oder Biochemie oder die Bachelorprüfung in einem fachlich verwandten Studiengang endgültig nicht bestanden ist,

d) der Prüfungsanspruch erloschen ist (§ 16 Absatz 4).

(4) Die Zulassung kann darüber hinaus versagt werden, wenn der Antrag nach Absatz 1 nicht fristgerecht gestellt wird oder sich die Antrag stellende Person in einem der in Absatz 3 Buchstabe b) oder c) genannten Studiengänge in einem Prüfungsverfahren befindet.

(5) Menschen mit Behinderungen sind – unabhängig von der Zuerkennung einer Schwerbehinderung – bei Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen ihrer Behinderung angemessene Erleichterungen zu gewähren. Art und Umfang der Erleichterungen sind rechtzeitig mit den behinderten Menschen zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW 2006 S. 23, in Kraft getreten am 1. Januar 2006; geändert durch Artikel 1 der VO vom 7. Juli 2009 (GV. NRW. S. 419), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2009 und am 25. Juli 2009; Verordnung vom 10. Januar 2016 (GV. NRW. S. 22), in Kraft getreten am 26. Januar 2016; Verordnung vom 30. November 2019 (GV. NRW. S. 893), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019.

Fn 2

SGV. NRW. 2125.

Fn 3

§ 23 neu gefasst durch Artikel 1 der VO vom 7. Juli 2009 (GV. NRW. S. 419), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2009.

Fn 4

§§ 7, 18, 19, 22 und 24 zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Januar 2016 (GV. NRW. S. 22), in Kraft getreten am 26. Januar 2016.

Fn 5

§ 4 neu gefasst sowie § 9, § 11 und § 17 geändert durch Artikel 1 der VO vom 7. Juli 2009 (GV. NRW. S. 419), in Kraft getreten am 25. Juli 2009.

Fn 6

Inhaltsübersicht, §§ 1, 8, 10, 13, 16, 20 und 21 geändert durch Verordnung vom 10. Januar 2016 (GV. NRW. S. 22), in Kraft getreten am 26. Januar 2016.

Fn 7

§§ 2, 5 und 3 zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. November 2019 (GV. NRW. S. 893), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019.