Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 10 (Fn 6)
Wissenschaftliche Abschlussarbeit

(1) Mit der Abschlussarbeit soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, innerhalb einer vorgegebenen Frist selbstständig eine in der Regel experimentelle Aufgabe aus einem der Gebiete, die Gegenstand der mündlichen Prüfung sind, mit wissenschaftlichen Methoden erfolgreich zu bearbeiten. Alle Arbeiten und Ergebnisse sind in einem angemessenen schriftlichen Bericht zu beschreiben.

(2) Die Abschlussarbeit wird nach der staatlichen Zwischenprüfung durchgeführt und ist Teil der Ersten Staatsprüfung. Das Thema der Abschlussarbeit wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für die Erste Staatsprüfung ausgegeben und von dieser oder von diesem oder von einer Person mit der in § 5 Absatz 1 und 2 genannten Prüferqualifikation betreut.

(3) Sofern die Abschlussarbeit außerhalb der Hochschule oder nicht im Kernfach Lebensmittelchemie durchgeführt werden soll, bedarf dies der Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für die Erste Staatsprüfung.

(4) Die Frist zur Anfertigung der Abschlussarbeit beträgt sechs Monate. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag die vorgeschriebene Bearbeitungszeit durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses um drei Monate verlängert werden. Eine Rückgabe des Themas ist ausgeschlossen.

(5) Die Abschlussarbeit ist fristgemäß in doppelter Ausfertigung bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für die Erste Staatsprüfung abzugeben. Der Zeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Abschlussarbeit nicht fristgerecht abgeliefert, gilt sie als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Bei der Abgabe ist vom Prüfling schriftlich zu versichern, dass die Arbeit selbstständig verfasst worden ist und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt worden sind.

(6) Die Abschlussarbeit wird von der betreuenden Person nach Absatz 2 Satz 2 und unabhängig davon von einer oder einem weiteren Prüfenden innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Abgabe der Arbeit bewertet. Eine dieser Personen muss eine Hochschulprofessorin oder ein Hochschulprofessor sein. Die oder der zweite Prüfende wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für die Erste Staatsprüfung bestimmt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW 2006 S. 23, in Kraft getreten am 1. Januar 2006; geändert durch Artikel 1 der VO vom 7. Juli 2009 (GV. NRW. S. 419), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2009 und am 25. Juli 2009; Verordnung vom 10. Januar 2016 (GV. NRW. S. 22), in Kraft getreten am 26. Januar 2016; Verordnung vom 30. November 2019 (GV. NRW. S. 893), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019.

Fn 2

SGV. NRW. 2125.

Fn 3

§ 23 neu gefasst durch Artikel 1 der VO vom 7. Juli 2009 (GV. NRW. S. 419), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2009.

Fn 4

§§ 7, 18, 19, 22 und 24 zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Januar 2016 (GV. NRW. S. 22), in Kraft getreten am 26. Januar 2016.

Fn 5

§ 4 neu gefasst sowie § 9, § 11 und § 17 geändert durch Artikel 1 der VO vom 7. Juli 2009 (GV. NRW. S. 419), in Kraft getreten am 25. Juli 2009.

Fn 6

Inhaltsübersicht, §§ 1, 8, 10, 13, 16, 20 und 21 geändert durch Verordnung vom 10. Januar 2016 (GV. NRW. S. 22), in Kraft getreten am 26. Januar 2016.

Fn 7

§§ 2, 5 und 3 zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. November 2019 (GV. NRW. S. 893), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019.