Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 11 (Fn 5)
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1. sehr gut (1) für eine hervorragende Leistung,

2. gut (2) für eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,

3. befriedigend (3) für eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht,

4. ausreichend (4) für eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen entspricht,

5. nicht ausreichend (5) für eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr entspricht.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können die Notenwerte um 0,3 erhöht oder verringert werden; die Notenwerte 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 dürfen nicht vergeben werden.

(2) Die Noten für die in der mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden von den jeweiligen Prüfenden nach Anhörung des Beisitzes festgelegt. Wissenschaftliche Abschlussarbeiten sowie die drei Prüfungsaufgaben der Zweiten Staatsprüfung werden von jeweils zwei Prüfenden unabhängig voneinander bewertet; die Bewertungen sind schriftlich zu begründen. Weichen die Einzelnoten in der Differenz um mehr als 1,0 voneinander ab und einigen sich die Prüfenden nicht, wird die Note vom Prüfungsausschuss nach Anhörung der Prüfenden festgesetzt.

(3) Beim Errechnen der Durchschnittsnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt und nicht gerundet. Die Note lautet bei einem Notenwert

bis 1,5 = sehr gut,

über 1,5 bis 2,5 = gut,

über 2,5 bis 3,5 = befriedigend,

über 3,5 bis 4,0 = ausreichend,

über 4,0 = nicht ausreichend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW 2006 S. 23, in Kraft getreten am 1. Januar 2006; geändert durch Artikel 1 der VO vom 7. Juli 2009 (GV. NRW. S. 419), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2009 und am 25. Juli 2009; Verordnung vom 10. Januar 2016 (GV. NRW. S. 22), in Kraft getreten am 26. Januar 2016; Verordnung vom 30. November 2019 (GV. NRW. S. 893), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019.

Fn 2

SGV. NRW. 2125.

Fn 3

§ 23 neu gefasst durch Artikel 1 der VO vom 7. Juli 2009 (GV. NRW. S. 419), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2009.

Fn 4

§§ 7, 18, 19, 22 und 24 zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Januar 2016 (GV. NRW. S. 22), in Kraft getreten am 26. Januar 2016.

Fn 5

§ 4 neu gefasst sowie § 9, § 11 und § 17 geändert durch Artikel 1 der VO vom 7. Juli 2009 (GV. NRW. S. 419), in Kraft getreten am 25. Juli 2009.

Fn 6

Inhaltsübersicht, §§ 1, 8, 10, 13, 16, 20 und 21 geändert durch Verordnung vom 10. Januar 2016 (GV. NRW. S. 22), in Kraft getreten am 26. Januar 2016.

Fn 7

§§ 2, 5 und 3 zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. November 2019 (GV. NRW. S. 893), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019.