Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 14
Versäumnis, Rücktritt

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn der Prüfling ohne triftige Gründe einen Prüfungstermin versäumt oder ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung oder die wissenschaftliche Abschlussarbeit nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2) Die für das Versäumnis oder den Rücktritt geltend gemachten Gründe sind der oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Bei Krankheit des Prüflings ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Im Zweifelsfall kann die Vorlage einer amtlichen Bescheinigung der unteren Gesundheitsbehörde verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

(3) Die Anerkennung eines triftigen Grundes ist ausgeschlossen, wenn der Prüfling in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis dieses Grundes sich einer Prüfung unterzogen hat und insbesondere bei Anhaltspunkten für eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt hat.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW 2006 S. 23, in Kraft getreten am 1. Januar 2006; geändert durch Artikel 1 der VO vom 7. Juli 2009 (GV. NRW. S. 419), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2009 und am 25. Juli 2009; Verordnung vom 10. Januar 2016 (GV. NRW. S. 22), in Kraft getreten am 26. Januar 2016; Verordnung vom 30. November 2019 (GV. NRW. S. 893), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019.

Fn 2

SGV. NRW. 2125.

Fn 3

§ 23 neu gefasst durch Artikel 1 der VO vom 7. Juli 2009 (GV. NRW. S. 419), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2009.

Fn 4

§§ 7, 18, 19, 22 und 24 zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Januar 2016 (GV. NRW. S. 22), in Kraft getreten am 26. Januar 2016.

Fn 5

§ 4 neu gefasst sowie § 9, § 11 und § 17 geändert durch Artikel 1 der VO vom 7. Juli 2009 (GV. NRW. S. 419), in Kraft getreten am 25. Juli 2009.

Fn 6

Inhaltsübersicht, §§ 1, 8, 10, 13, 16, 20 und 21 geändert durch Verordnung vom 10. Januar 2016 (GV. NRW. S. 22), in Kraft getreten am 26. Januar 2016.

Fn 7

§§ 2, 5 und 3 zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. November 2019 (GV. NRW. S. 893), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019.