Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 21 (Fn 6)
Anrechnung von Prüfungen und Ausbildungszeiten

(1) Von der staatlichen Zwischenprüfung der staatlich geprüften Lebensmittelchemikerinnen und staatlich geprüften Lebensmittelchemiker ist befreit, wer

a) die Diplomvorprüfung oder die Prüfung zum Bachelor of Science (B. Sc.) im Studiengang Chemie, jeweils ergänzt durch eine Prüfung im Fach Biologie nach Anlage 2 Nummer 5,

b) die Diplomvorprüfung im Studiengang Lebensmittelchemie,

c) den Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung nach dem Studium an einer deutschen Hochschule vor dem jeweils zuständigen Landesprüfungsamt,

d) die Prüfung zum Bachelor of Science im Studiengang Lebensmittelchemie

bestanden hat.

(2) Von der Ersten Staatsprüfung der staatlich geprüften Lebensmittelchemikerinnen und staatlich geprüften Lebensmittelchemiker ist befreit, wer

a) die Diplomprüfung im Studiengang Lebensmittelchemie oder

b) die Prüfung zum Master of Science (M. Sc.) im Studiengang Lebensmittelchemie

bestanden hat, sofern die vorausgegangene Ausbildung die in Anlage 1 Nummer 1 und 2 sowie die in Anlage 3 genannten Inhalte vermittelt hat.

Bei Anerkennung eines Diplomabschlusses wird die dort erzielte Abschlussnote, bei Anerkennung eines Masterabschlusses werden die Abschlussnoten des vorangegangenen, fachlich verwandten Bachelorstudienganges und des Masterstudienganges zur Gesamtnotenbildung herangezogen, wobei die Note des Masterabschlusses doppelt zählt.

(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, der für die Zulassung zur jeweiligen Prüfung zuständig ist, entscheidet über die Anrechnung

a) von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen oder Bildungseinrichtungen erbracht wurden, sofern die Gleichwertigkeit festgestellt wird;

b) einer Tätigkeit im Rahmen der Ausbildung nach § 3 an einem Hochschulinstitut der Lebensmittelchemie, einer ähnlichen Forschungseinrichtung, einer Einrichtung der Wirtschaft oder einer Kontrollbehörde in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union auf die Ausbildungszeit, sofern die Gleichwertigkeit der Tätigkeit festgestellt wird, bis zu vier Monaten.

In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 ist die Gleichwertigkeit festzustellen, wenn die Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen sowie die Tätigkeit in Inhalt und in den Anforderungen denjenigen der Ausbildung und Prüfung nach dieser Verordnung entspricht. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW 2006 S. 23, in Kraft getreten am 1. Januar 2006; geändert durch Artikel 1 der VO vom 7. Juli 2009 (GV. NRW. S. 419), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2009 und am 25. Juli 2009; Verordnung vom 10. Januar 2016 (GV. NRW. S. 22), in Kraft getreten am 26. Januar 2016; Verordnung vom 30. November 2019 (GV. NRW. S. 893), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019.

Fn 2

SGV. NRW. 2125.

Fn 3

§ 23 neu gefasst durch Artikel 1 der VO vom 7. Juli 2009 (GV. NRW. S. 419), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2009.

Fn 4

§§ 7, 18, 19, 22 und 24 zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Januar 2016 (GV. NRW. S. 22), in Kraft getreten am 26. Januar 2016.

Fn 5

§ 4 neu gefasst sowie § 9, § 11 und § 17 geändert durch Artikel 1 der VO vom 7. Juli 2009 (GV. NRW. S. 419), in Kraft getreten am 25. Juli 2009.

Fn 6

Inhaltsübersicht, §§ 1, 8, 10, 13, 16, 20 und 21 geändert durch Verordnung vom 10. Januar 2016 (GV. NRW. S. 22), in Kraft getreten am 26. Januar 2016.

Fn 7

§§ 2, 5 und 3 zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. November 2019 (GV. NRW. S. 893), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019.