Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 20. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 707), in Kraft getreten am 1. November 2015.

 

§ 1 (Fn 3)
An- und Abmeldung in schriftlicher Form

(1) Für die Anmeldung nach § 13 Abs. 1 MG NRW ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage1 zu verwenden, zusätzlich ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 (Beiblatt), soweit in diesem enthaltene Fragestellungen auf eine meldepflichtige Person zutreffen. Das Beiblatt kann auch zur Abgabe einer Erklärung zur Wahrnehmung des Widerspruchsrechts und zur Erteilung der Einwilligung in den gesetzlich vorgesehenen Fällen verwendet werden. Für die Abmeldung nach § 13 Abs. 2 MG NRW ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 3 zu verwenden. Vor der Datenerfassung ist der meldepflichtigen Person ein Merkblatt nach dem Muster der Anlage 7 auszuhändigen.

(2) Für Änderungsmitteilungen nach § 16 Abs. 4 MG NRW ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 4 zu verwenden.

(3) Für das Rückmeldeverfahren nach § 30 MG NRW kann ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 1 verwendet werden.

(4) Für die amtliche Meldebestätigung nach § 17 Abs. 5 MG NRW ist eine Ausfertigung des für die jeweilige An- oder Abmeldung ausgefüllten Meldescheins zu verwenden. Soweit die zur Erfüllung der Meldepflicht erforderlichen Angaben nach § 17 Absatz 2 MG NRW durch einen vorausgefüllten Meldeschein übermittelt wurden, ist es zulässig, einen entsprechenden Datenausdruck als amtliche Meldebestätigung auszuhändigen.

(5) Ausfertigungen oder Durchschriften der Meldescheine und der Änderungsmitteilungen können auch zur Übermittlung der vom Landesbetrieb für Information und Technologie Nordrhein-Westfalen  (IT. NRW) nach dem Gesetz über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes benötigten Daten verwendet werden. Die Ausfertigungen oder Durchschriften dürfen nur die für die statistischen Zwecke erforderlichen Daten enthalten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 76, in Kraft getreten am 1. März 2006, geändert durch Artikel 2 der VO vom 10. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 22. Dezember 2010.

Aufgehoben durch Verordnung vom 20. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 707), in Kraft getreten am 1. November 2015.

Fn 2

SGV. NRW. 210.

Fn 3

§ 1 und § 8 geändert durch Artikel 2 der VO vom 10. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 22. Dezember 2010.