Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 6 (Fn 6)
Amtsdauer der Beratungsorgane, Bestellung der Mitglieder

(1) Die Beratungsorgane werden für eine Dauer von fünf Jahren gebildet. Für den Forstausschuss und die Landesbetriebskommission wird als Stichtag der 1. Januar 2021 festgelegt. Für die einzelnen Regionalkommissionen kann die Leitung des Forstamtes einen abweichenden Stichtag festlegen, sofern die reguläre Amtszeit der Mitglieder bis zum Inkrafttreten der Dritten Verordnung zur Änderung der Beratungsverordnung noch nicht beendet ist.

(2) Die auf der Grundlage von Vorschlägen der Verbände nach Maßgabe des Absatzes 4 benannten Mitglieder des Forstausschusses werden namentlich vom Ministerium, die Mitglieder der Regionalkommission werden namentlich von der Außenstelle bestellt, bei der die Regionalkommission gebildet worden ist. Für jedes Mitglied mit Ausnahme des Mitglieds nach § 5 Absatz 1 Nummer 8 wird eine eigene Stellvertretung namentlich bestellt. Die Bestellung erfolgt für die Amtsdauer des jeweiligen Beratungsorgans. Scheidet ein Mitglied oder seine Stellvertretung vorzeitig aus, so ist eine nachfolgende Person für die restliche Amtsdauer des Beratungsorgans namentlich zu bestellen.“

(3) Nach Ablauf ihrer Amtszeit üben die Mitglieder und ihre Stellvertretungen ihr Amt bis zum Zusammentritt des neuen Beratungsorgans aus. Der bisherige Vorsitz bleibt bis zur Wahl des neuen Vorsitzes im Amt.

(4) Die Bestellung der Vertreter und Vertreterinnen des Privat- und Gemeindewaldes erfolgt aufgrund von Vorschlägen der für diese Besitzarten gebildeten Vereinigungen. Die Bestellung des Vertreters oder der Vertreterin des Körperschaftswaldes erfolgt aufgrund von Vorschlägen des Regionalverbandes Ruhr und des Landesverbandes Lippe. Die Bestellung der Vertreterinnen oder Vertreter des Personals erfolgt je zur Hälfte auf Vorschlag des Bundes Deutscher Forstleute und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt. Die Bestellung der Vertretung der anerkannten Naturschutzvereinigungen im Sinn des § 66 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes erfolgt aufgrund eines gemeinsamen Vorschlags dieser Vereine. Die Bestellung der Vertretung der Holzwirtschaft erfolgt aufgrund eines Vorschlags des Deutschen Holzwirtschaftsrates e.V.. Die Bestellung der Vertretung der forstlichen Dienstleistungsunternehmen erfolgt aufgrund eines Vorschlags des Verbandes Freiberuflicher Forstsachverständiger, Landesgruppe NRW e.V.. Die Bestellung der Vertretung der Biologischen Stationen nach § 71 des Landesnaturschutzgesetzes erfolgt aufgrund eines gemeinsamen Vorschlags der im Forstamtsbezirk gelegenen Biologischen Stationen. Die Bestellung der Vertretung der forstlichen Dienstleistungsunternehmen erfolgt aufgrund eines Vorschlags des Verbandes Freiberuflicher Forstsachverständiger, Landesgruppe NRW e.V..

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 126, in Kraft getreten am 30. März 2006; geändert durch VO vom 13. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 706), in Kraft getreten am 30. Dezember 2010; VO vom 11. November 2015 (GV. NRW. S. 761), in Kraft getreten am 28. November 2015; Artikel 19 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), in Kraft getreten am 25. November 2016; Verordnung vom 12. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1172), in Kraft getreten am 30. Oktober 2021.

Fn 2

SGV. NRW. 790.

Fn 3

§ 3 geändert durch VO vom 13. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 706), in Kraft getreten am 30. Dezember 2010.

Fn 4

§ 10 zuletzt geändert durch VO vom 11. November 2015 (GV. NRW. S. 761), in Kraft getreten am 28. November 2015.

Fn 5

§ 5 zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1172), in Kraft getreten am 30. Oktober 2021.

Fn 6

§ 6 neu gefasst durch Verordnung vom 12. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1172), in Kraft getreten am 30. Oktober 2021.

Fn 7

§ 1 Absatz 1 und 3, § 7 Absatz 1 und 2 sowie § 8 geändert durch Verordnung vom 12. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1172), in Kraft getreten am 30. Oktober 2021.