Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 881), in Kraft getreten am 18. Dezember 2014.

 

§ 3 (Fn 2)
Voraussetzungen für die Förderung von Beratungsstellen

(1) Beratungsstellen werden ausschließlich auf Antrag und ausschließlich bis zum Erreichen des Versorgungsschlüssels von einer Beratungsfachkraft oder einem anerkannten Arzt oder einer anerkannten Ärztin auf 40.000 Einwohner je Versorgungsgebiet gefördert (Versorgungsschlüssel). § 4 Absatz 1 Satz 2 SchKG bleibt unberührt.

(2) Auf den Versorgungsschlüssel werden die staatlich anerkannten Ärztinnen und Ärzte mit einem Anteil von bis zu 25 v.H. angerechnet.

(3) Die Fachkraftstellen landesweit tätiger Beratungsstellen tragen zu gleichen Teilen zur Erfüllung des Versorgungsschlüssels in den Versorgungsgebieten bei.

(4) Beratungsstellen, die insgesamt mit weniger als einer halben Fachkraftstelle ausgestattet sind, werden bei der Förderung nicht berücksichtigt.

(5) Geförderte Beratungsstellen können außer den in § 2 bzw. §§ 5, 6 SchKG genannten Aufgaben der individuellen Beratung die vorbeugende Arbeit auf den Gebieten der Sexualpädagogik und Familienplanung auch in Gruppenveranstaltungen und außerhalb der Beratungsstelle anbieten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 267, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2006; geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 634), in Kraft getreten am 15. Dezember 2012.

Aufgehoben durch Gesetz vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 881), in Kraft getreten am 18. Dezember 2014.

Fn 2

§ 1, § 3, § 7, § 8 und § 10 geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 634), in Kraft getreten am 15. Dezember 2012.