Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 881), in Kraft getreten am 18. Dezember 2014.

 

§ 7 (Fn 2)
Auswahlkriterien bei Überversorgung

(1) Liegen unter Berücksichtigung der anerkannten Ärztinnen und Ärzte gemäß § 3 Abs. 2 mehr Anträge in einem Versorgungsgebiet vor, als zur Erfüllung des in § 3 Abs. 1 genannten Versorgungsschlüssels erforderlich sind, soll in jedem Kreis und jeder kreisfreien Stadt mindestens jeweils eine Fachkraftstelle zweier verschiedener Trägergruppen oder einzelner Träger gefördert werden.

(2) Für die Auswahl zwischen den Beratungsstellen einer Trägergruppe oder einzelner Träger gelten folgende in einer Rangfolge dargestellte Kriterien:

a) In jedem Versorgungsgebiet soll eine gleichmäßige regionale Verteilung der Beratungsstellen einer Trägergruppe oder eines einzelnen Trägers gewährleistet werden.

b) Im Übrigen erfolgt die Auswahl nach fachlichem Ermessen, wobei auch die Nachfrage, die Größe der Einrichtung gemessen an Fachkraftstellen und ihre Kooperationen mit anderen Diensten berücksichtigt werden sollen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 267, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2006; geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 634), in Kraft getreten am 15. Dezember 2012.

Aufgehoben durch Gesetz vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 881), in Kraft getreten am 18. Dezember 2014.

Fn 2

§ 1, § 3, § 7, § 8 und § 10 geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 634), in Kraft getreten am 15. Dezember 2012.