Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben d. Verordnung v. 29. Februar 2012 (GV. NRW. S. 142), in Kraft getreten mit Wirkung v. 1. Januar 2012.

 

§ 3 (Fn 3)
Verfahren

(1) Die Anträge auf Finanzierungsbeteiligung für das Vorjahr sind jährlich zu einem von den zuständigen Behörden zu bestimmenden Termin zu stellen. Durch einen Festsetzungsbescheid wird deren Höhe für das vorausgegangene Kalenderjahr bestimmt. Im laufenden Jahr erfolgen Abschlagszahlungen bemessen an der zu erwartenden Finanzierungsbeteiligung.

(2) Die Leistungsempfänger haben die für das Berichtswesen erforderliche Jahreserhebung den zuständigen Behörden zu einem von diesen festgelegten Termin vorzulegen. Das zuständige Ministerium setzt unter Beteiligung der Trägerverbände fest, welche Informationen die Jahreserhebung erfasst.

(3) Haben Leistungsempfänger Mittel auf Aufforderung der zuständigen Behörde an die Landeskasse zurückzuzahlen, sind diese ab dem Zeitpunkt der Auszahlung mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

(4) Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei den Leistungsempfängern zu prüfen, ob die Mittel bestimmungsgemäß verwendet wurden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 267, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2006; geändert durch VO v. 14. Januar 2008 (GV. NRW. S. 136), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2007; 2. ÄndVO vom 30. Januar 2009 (GV. NRW. S. 83, ber. S. 419), in Kraft getreten am 28. Februar 2009.

Aufgehoben d. Verordnung v. 29. Februar 2012 (GV. NRW. S. 142), in Kraft getreten mit Wirkung v. 1. Januar 2012.

Fn 2

§ 5 zuletzt geändert durch 2. ÄndVO vom 30. Januar 2009 (GV. NRW. S. 83, ber. S. 419), in Kraft getreten am 28. Februar 2009.

Fn 3

§ 3 Abs. 1 bis 3 neu gefasst durch 2. ÄndVO vom 30. Januar 2009 (GV. NRW. S. 83), in Kraft getreten am 28. Februar 2009.